Die Sächsische Landesärztekammer sichert einen verantwortungsvollen und sorgfältigen Umgang mit allen eingehenden Meldungen zu und gewährleistet eine vertrauliche, neutrale und objektive Behandlung und sorgsame Prüfung erforderlicher Maßnahmen.
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität wird streng vertraulich behandelt und ist grundsätzlich ausschließlich dem Ansprechpartner in der Meldestelle bekannt. Weiteren Stellen darf sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bekannt gemacht werden, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. §§ 8 und 9 HinSchG).
Repressalien wie zum Beispiel Suspendierung, Entlassung und vorzeitige Kündigung sind gegen hinweisgebende Personen verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr).
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Schadensersatz nach Repressalien).