©AdobeStock/ktasimar
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Ablehnung der Behandlung bei verweigerter Unterschriftsleistung des Patienten

Seit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 erhielt der Sächsische Datenschutzbeauftragte zahlreiche Beschwerden von Patienten, denen bei einem Besuch einer Arztpraxis eine Information nach Art. 13 DSGVO (häufig als „Praxisinformation” bezeichnet) vorgelegt wurde und entweder vom Arzt oder vom Praxispersonal darauf bestanden wurde, dass diese vom Patienten unterzeichnet werde. Bei Verweigerung der Unterschrift wird den Patienten zumeist erklärt, man werde sie ohne Unterschrift nicht behandeln. Offensichtlich bestehe in den Arztpraxen die Auffassung, dass eine derartige Form der Bestätigung der Kenntnisnahme für ihre Dokumentation als Nachweis für die Aufsichtsbehörde benötigt werde. Dies ist jedoch in der beschriebenen Weise nicht der Fall.

Vielmehr hat die Sonderkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder anlässlich ihrer Tagung am 05.09.2018 zu dieser Problematik einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

„Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sprechen sich dagegen aus, dass Ärzte oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen die Behandlung ablehnen oder die Verweigerung der Behandlung androhen, wenn der Patient die Informationen nach Art. 13 DSGVO nicht mit seiner Unterschrift versieht. Eine solche Praxis ist nicht mit der DSGVO vereinbar.

Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Er muss diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn er dies nicht möchte.

Um seinen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, kann der Verantwortliche das Aushändigen der Informationen vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgeht, wie der Patient die Informationen im Regelfall erhält.”

Seitens des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird hierzu betont, dass eine Behandlungsverweigerung nicht Folge eines Unterlassens einer Tätigkeit des Patienten sein kann, zu der er nach der DSGVO nicht verpflichtet ist. Für den Verantwortlichen besteht nach Art. 13 DSGVO die Pflicht, dem Betroffenen die dort aufgezählten Informationen zugänglich zu machen. Eine Pflicht zur aktiven Kenntnisnahme, also eine Annahmepflicht des Betroffenen, ist dem Art. 13 DSGVO nicht zu entnehmen.

Auch besteht für den Verantwortlichen keine explizite Dokumentationspflicht für die Erfüllung der Informationspflichten nach den Art. 12 ff. DSGVO. Allerdings belegt die DSGVO die Nichterfüllung der Informationspflichten mit Bußgeld. Zumindest gegenüber der Aufsichtsbehörde muss der Arzt somit in der Lage sein, nachzuweisen, dass der Verantwortliche die entsprechende Information erhalten hat.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass es möglich und umsetzbar ist, das Aushändigen der Information praxisintern zu vermerken. Dies kann z. B. über das Aushändigen am Empfang erfolgen, verbunden mit einem Vermerk im Praxisinformationssystem („Kästchenlösung” o. A.). Ausreichend ist es aber auch, wenn ein konkreter Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht festgehalten und dokumentiert wird, aus dem hervorgeht, in welcher Weise der Patient die Informationen im Regelfall erhält (zum Beispiel Übergabe mit Anamnesebogen am Empfang oder Ähnliches). Diese Dokumentation zum Verfahrensablauf ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Ass. jur. Michael Kratz
Datenschutzbeauftragter