©AdobeStock/Anna Fedorova
©AdobeStock/Anna Fedorova

Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 7. Oktober 1994

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Juni 2021)



Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 24. September 1994 folgende Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen und zuletzt durch Satzung 21. Juni 2021

geändert:

* in Kraft getreten am 1. Juli 2021

§ 1 Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(2) Die Einladung und die Tagesordnung werden an jedes Mitglied der Kammerversammlung schriftlich oder in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag abgesandt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung bei der Post oder per E-Mail. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Postzustell- bzw. E-Mailadresse gesendet wurde.

§ 2 Tagesordnung der Kammerversammlung

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung können eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung schriftlich oder in Textform beantragen. Diese Anträge sind zu begründen und mindestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, sofern sie von mindestens zehn Mitgliedern der Kammerversammlung unterzeichnet sind; sie sind spätestens zu Beginn der Sitzung den Mitgliedern der Kammerversammlung bekanntzugeben.
Bei Anträgen, die von weniger als zehn Mitgliedern unterschrieben sind, entscheidet die Kammerversammlung bei Beginn der Sitzung, ob und an welcher Stelle sie in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
(3) Anträge zur Änderung von Satzungen müssen innerhalb einer Woche nach Absendung der Einladung schriftlich oder in Textform beim Vorstand eingereicht werden. § 6 Absatz 1 der Hauptsatzung bleibt hiervon unberührt.
(4) Während der Sitzung kann die Tageordnung durch Mehrheitsbeschluss erweitert oder in ihrer Reihenfolge geändert werden.

§ 3 Leitung der Sitzung

Der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Kammerversammlung. Ist der Präsident verhindert, so übernimmt ein Vizepräsident diese Aufgabe. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so übernimmt das den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Vorstandes die Leitung. Der Präsident hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung zu sorgen.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung richtet sich nach § 5 Absatz 4 der Hauptsatzung.
(2) Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird vom Präsidenten die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Sie bleibt bestehen, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht.

§ 5 Worterteilung

(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung, die Geschäftsführung und geladene Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Geladene Gäste können mit Zustimmung des Präsidenten das Wort ergreifen. Andere Zuhörer dürfen das Wort nur durch mehrheitlich gefassten Beschluss der Kammerversammlung erhalten.
(2) Wer sprechen will, hat sich beim Präsidenten oder Schriftführer zu melden. Die Redner erhalten das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Meldung. Hierzu wird eine Rednerliste geführt. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht ablesen.
(3) Außer der Reihe erhalten das Wort:

  1. der Präsident,
  2. der Vertreter der Aufsichtsbehörde,
  3. die Berichterstatter,
  4. wer zur Geschäftsordnung sprechen will,
  5. wer Vertagung oder Vorberatung der Sache durch den Vorstand beantragen will,
  6. wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat,
  7. wer Schluss der Aussprache beantragen will.

(4) Die Berichterstatter erhalten auf Wunsch nach Schluss der Aussprache das Wort.
(5) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.
(6) Der Präsident hat die Pflicht, Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfall das Wort zu entziehen. Ist dem Redner das Wort entzogen, so kann es ihm zu demselben Gegenstand der Beratung nicht mehr erteilt werden. Der Präsident hat ferner Redner, die durch persönliche Beleidigungen oder in anderer Weise gegen den geordneten Ablauf der Sitzung verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen steht gegen diese Maßnahme des Präsidenten der Einspruch an die Versammlung zu, die ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.

§ 6 Redezeit

Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich sollen die Redner mit Ausnahme der Berichterstatter nicht länger als fünf Minuten sprechen. Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden.

§ 7 Anträge

(1) Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich oder in Textform übergeben und alsbald der Versammlung mitgeteilt werden. Nach Schluss der Aussprache über einen Tagesordnungspunkt sind Anträge hierzu nicht mehr zulässig.
(2) Schluss der Aussprache kann nur von Mitgliedern beantragt werden, die sich an der Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben. Der Präsident verliest die Rednerliste, er gibt einem Redner für, einem gegen den Schlussantrag das Wort. Wird dieser Schlussantrag abgelehnt, so geht die Aussprache weiter.

§ 8 Abstimmung

(1) Der Präsident stellt die Anträge zur Abstimmung. Er stellt die Fragen, dass sie mit „Ja” oder „Nein” beantwortet werden können. Anträge, die auf Abändern des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt. Im Übrigen ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge entscheidet der Präsident. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung, so bestimmt sie mit Mehrheit die Abstimmungsfolge.
(2) Geschäftsordnungsanträge gehen der Abstimmung über Abänderungsanträge und Hauptanträge vor.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind in dieser Reihenfolge zu behandeln:

  1. Nichtbefassung (Übergang zur Tagesordnung),
  2. Schluss der Aussprache,
  3. Schluss der Rednerliste,
  4. Vertagung,
  5. Antrag auf Vorstandsüberweisung.

(4) Die Abstimmung geschieht in der Regel offen, dies kann durch Aufheben der Hand oder der Stimmkarte erfolgen. Geheime Abstimmung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofern ein Fünftel aller anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung dies beantragt. Namentliche Abstimmung findet statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Diese Abstimmungsarten sind auch mittels geeigneter technischer Hilfsmittel gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung zulässig.
(5) Beschlüsse über Satzungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für Angelegenheiten, die erst aufgrund eines in der Sitzung gestellten Antrages in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Soweit nicht sonst durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, entscheidet im Übrigen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag gilt mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigen. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen übersteigen oder bei Stimmengleichheit. Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt.
(6) Unter einem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” können keine Beschlüsse mit Ausnahme von Geschäftsordnungsbeschlüssen gefasst werden.

§ 9 Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrheit der Mitglieder es beschließt. Der Präsident kann die Sitzung unterbrechen.

§ 10 Niederschrift

(1) Der Schriftführer fertigt die Niederschrift über die Sitzung. Die Niederschrift muss

  1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. Zahl der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung,
  3. die zur Abstimmung gestellten Anträge
  4. Wortlaut der Beschlüsse und
  5. die Abstimmungsergebnisse

wiedergeben. Sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen sind mit Zustimmung der Kammerversammlung zulässig.

§ 11 Umlaufverfahren

(1) In eiligen Fällen kann der Vorstand der Landesärztekammer eine Beschlussfassung der Kammerversammlung auch ohne Einberufung einer Sitzung durch ein Umlaufverfahren herbeiführen.
(2) Der Antrag ist angenommen, wenn alle Mitglieder der Kammerversammlung beteiligt wurden, mindestens die Hälfte der Mitglieder innerhalb der Abstimmungsfrist ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 12 Anwendung der Geschäftsordnung für Sitzungen des Vorstandes, der Ausschüsse und Kommissionen sowie weiterer ehrenamtlicher Gremien

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sowie § 5 Absatz 3 der Hauptsatzung auch für die Vorstands-, Ausschuss- und Kommissionssitzungen sowie die Sitzungen weiterer ehrenamtlicher Gremien entsprechend.
(2) Die Frist zur Einberufung soll eine Woche betragen; sie kann in Ausnahmefällen bis auf einen Tag verkürzt werden.
(3) Die Tagesordnung wird vom jeweiligen Vorsitzenden festgesetzt.
(4) Sind der Vorsitzende des ehrenamtlichen Gremiums und sein Stellvertreter verhindert, bestimmen dessen übrige Mitglieder, wer den Vorsitz in der Sitzung übernimmt.
(5) Die ehrenamtlichen Gremien beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des ehrenamtlichen Gremiums unterschrieben wird. § 10 Absatz 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend. Einsprüche sind gegenüber dem Vorsitzenden des ehrenamtlichen Gremiums geltend zu machen.
(7) Die von den ehrenamtlichen Gremien erarbeiteten Ergebnisse sind von den Vorsitzenden dem Präsidenten der Landesärztekammer mitzuteilen.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 12. Mai 1990 (Ärzteblatt Sachsen, Heft 1/1990, Seite 16) außer Kraft.


Dresden, 24. September 1994

gez. Diettrich
Prof. Dr. med. Heinz Diettrich
Präsident

gez. Bartsch
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer