Page 11 - Ärzteblatt Sachsen, August 2026
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RECHT UND MEDIZIN



        Berufserlaubnis, quo vadis?




        Die Berufserlaubnis stellt für viele in
        Drittstaaten ausgebildete Ärztinnen
        und  Ärzte  einen  entscheidenden  Zwi-
        schenschritt auf dem Weg zur uneinge-
        schränkten Tätigkeit (der Approbation)
        dar . Sie ermöglicht die Ausübung des
        ärztlichen Berufs unter gewissen Ein-
        schränkungen .


        Rechtsgrundlage für die Erteilung der
        Berufserlaubnis ist § 10 der Bundes-
        ärzteordnung . Die Erlaubnis kann auf
        bestimmte  Tätigkeiten  und  Beschäfti-                                                                 © Klaus Tiedge/Blend Images LLC
        gungsstellen begrenzt werden . Sie darf
        nur widerruflich und in der Regel für
        höchstens zwei Jahre erteilt oder ver-
        längert werden . Die zuständige Behör-  Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis sind längst fester Bestandteil der medizinischen Versorgung .
        de versieht die Erlaubnis mit Ein-
        schränkungen und Nebenbestimmun- Auflage nicht . Die Organisationsstruk- Abhängig von den Fähigkeiten, Kennt-
        gen . Hierbei finden der Ausbildungs- tur in einer Einrichtung unter Einbezie- nissen und Erfahrungen des Berufser-
        stand, die Kenntnisse der deutschen  hung von Ärzten mit Berufserlaubnis  laubnisinhabers ist die Teilnahme am
        Sprache und die gesundheitliche Eig- muss sicherstellen, dass eine Gefähr- Bereitschaftsdienst nicht von vornher-
        nung Berücksichtigung, um eine Ge- dung von Patienten durch Unterschrei- ein ausgeschlossen, soweit zumindest
        fährdung der öffentlichen Gesundheit  tung  des  (Facharzt-)Standards  ausge- in Rufbereitschaft die Anleitung und
        auszuschließen .                    schlossen ist . Die Verantwortung hat  Begleitung durch einen approbierten
                                            die ärztliche Leitung/der Praxisinhaber .  Arzt tatsächlich sichergestellt ist und
        In der Praxis sind Inhaber einer Berufs- Damit verbundene Risiken sind Fragen  dieser die Einrichtung im Bedarfsfall in
        erlaubnis längst ein fester Bestandteil  des Haftungsrechts und stets am Ein- angemessener Zeit erreichen kann . Vor
        der medizinischen Versorgung . Sie ar- zelfall abzuwägen . Defizite in der Orga- dem Hintergrund der Sorgfaltspflichten
        beiten überwiegend in Krankenhäusern  nisation der  sorgfaltsgerechten ärztli- sollte die Rufbereitschaft besonders
        und mittlerweile ist auch eine Beschäf- chen Versorgung gehen im Zweifelsfall  kritisch geprüft werden . Im Ernstfall
        tigung in Praxen als Ausbildungsassis- zu Lasten der Klinik und können (bei  lässt sich aus der Ferne schlecht ein-
        tenten möglich . Dennoch gilt: Ihre Tä- sogenanntem Übernahmeverschulden)  greifen und die Hürde, jemanden in der
        tigkeit erfolgt ausschließlich in abhän- auch Probleme für den Berufsträger  Häuslichkeit anzufordern/anzufragen
        giger/nichtselbstständiger Beschäfti- selbst mit sich bringen .         ist höher als aus dem Nachbarzimmer
        gung und unter Anleitung eines appro-
        bierten Arztes . Eine eigenverantwortli-                                                          Anzeige
        che Tätigkeit ist ausgeschlossen . Die
        Anleitung und Begleitung durch einen
        approbierten Arzt muss sichergestellt
        werden .

        Die Umsetzung und Häufigkeit der                                                 Praxismöbel für lebendige
                                                                                         und funktionelle Räume
        fachlichen Anleitung sowie die Verant-
        wortung obliegen dabei der jeweiligen                                            Tel.:       03563 60 18 80
                                                                                         Mail:      kontakt@jerosch.com
        Einrichtung . Eine Pflicht zur ständigen                                         Web:     www.jerosch.com
        Beaufsichtigung  ergibt  sich  aus  der



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