Medizinische Versorgung von Asylbewerbern

Die Sächsische Landesärztekammer erreichen viele Fragen rund um die medizinische Versorgung von Asylbewerbern. Die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie hier:

Akute Erkrankungen

Viele Patienten leiden unter Erkältungserkrankungen, Gelenkschmerzen und Gastroenteritiden, Zahnschmerzen und Verletzungen. Entgleiste chronische Erkrankungen wie Hypertonie und Diabetes sind häufig, ebenso Hautinfektionen und chronische Wunden. Aber auch Folgen von Folterungen sowohl körperlich (zum Beispiel Hüftproblemen auf Grund der Tatsache, dass ein Patient stundenlang an den Füßen aufgehängt wurde) als auch seelisch erfordern nicht nur professionelle medizinische sondern auch psychische Hilfe. Nicht nur die Belastungen der Umstände, die zur Flucht geführt haben, sondern auch die extremen Belastungen bei der Flucht zollen ihren Tribut.

Hinweise des Robert-Koch-Institutes zu akut Behandlungsbedürftigen, für Deutschland ungewöhnliche Infektionskrankheiten, die bei Asylsuchenden auftreten können sowie zu Impfungen und Tuberkulose:

Wichtige Informationen zu einzelnen Krankheitserregern bei Menschen finden Sie in den Erregersteckbriefen, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V. (BVÖGD) erstellt hat:

Zudem hier noch hilfreiche Informationen des Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen:

Die Fortbildungsfolien zur Fortbildung bezüglich häufiger Erkrankungen Asylsuchender finden Sie hier:

Von der Anreise bis zur Asylanerkennung

Für die Erstuntersuchungen ist der öffentliche Gesundheitsdienst zuständig. Die Erstuntersuchungen werden im Auftrag des Freistaates in der Regel durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung findet auch die Registrierung durch die Zentrale Ausländerbehörde der Landesdirektion statt.

 

Anfangs wurde die Registrierung und Erstuntersuchung aller Flüchtlinge aus ganz Sachsen zentral in Chemnitz durchgeführt, inzwischen finden sie auch in den Gesundheitsämtern in Chemnitz, Dresden und Leipzig statt. Viele Erstuntersuchungen wurden auch von den Landeskrankenhäusern Altscherbitz und Arnsdorf übernommen. Zusätzlich war in den Wintermonaten in Leipzig eine weitere Untersuchungs- und Registriermöglichkeit in Betrieb. Bei den derzeitig niedrigen Flüchtlingszahlen reichen die Kapazitäten der drei Gesundheitsämter zur Zeit aus, sodass dort die Erstuntersuchungen der Flüchtlinge im jeweiligen Regierungsbezirk durchgeführt werden können.

Inhalt der Erstuntersuchung ist eine Anamneseerhebung und eine allgemeine ärztliche Untersuchung zum Nachweis oder Ausschluss von übertragbaren Krankheiten sowie von Ausscheidertum.
Dazu gehört eine Röntgen-Untersuchung der Lunge ab dem 16. Lebensjahr, ein Tuberkulintest bei Kindern und Schwangeren (den das Gesundheitsamt abliest) und serologische Untersuchungen.

Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr werden Größe und Gewicht erfasst. Falls diese unterhalb der untersten Perzentile liegen, wird eine Weiterbehandlung beim Pädiater empfohlen.

Bei entsprechender Anamnese oder Symptomatik sowie epidemiologischen Anhaltspunkten werden Stuhluntersuchungen oder weitere serologische Untersuchungen durchgeführt. 

Bisher können die weiterbehandelnden Ärzte nicht routinemäßig die Befunde der Erstuntersuchung einsehen. Wenn es allerdings pathologische Befunde gibt, die eine Weiterbehandlung erfordern bzw. infektiologisch relevant sind, benachrichtigt das Gesundheitsamt die Wohneinrichtung und der Patient erhält einen Befund zur Übermittlung an die weiterbehandelnden Ärzte.

Ein Asylsuchender ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, daher hat er auch keine Versichertenkarte. Die medizinische Versorgung Asylsuchender ist im Asylbewerberleistungsgesetztes geregelt. Die Kosten für ärztliche Behandlungen im Rahmen dieses Gesetzes übernimmt entweder die Landesdirektion Chemnitz (bei Asylsuchenden, die noch im Aufnahmeverfahren sind und noch keinem Landkreis zugewiesen wurden) oder das Sozialamt des Landkreises, dem der Asylsuchende zugewiesen wurde.  Bei gesichertem Aufenthaltsstatus und einer längeren Aufenthaltsdauer kann über das Sozialamt eine gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.

 

Daneben gibt es auch Menschen ohne Papiere in Deutschland. Fragen zu Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis beantwortet dieser Flyer.

Generell gilt auch bezüglich der Krankenhausbehandlung das Asylbewerberleistungsgesetz. Zu der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes bezüglich der Krankenhausbehandlung hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft einen umfassenden Artikel in der Zeitschrift DAS KRANKENHAUS 1/2016 veröffentlicht, den wir Ihnen hier mit freundlicher Genehmigung des Verlages zur Verfügung stellen.

Derzeit gibt es keine wissenschaftlich gesicherte Untersuchung zu definitiven Feststellung des Alters zwischen 12 und 20 Jahren. Schon 2015 hat die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie dazu Stellung genommen.

 

Aktuell liegt auch eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie dazu vor

Sprachbarrieren

Patienteninformationen zu häufigen Erkrankungen in sechs Sprachen:

Patienteninformationen zur Erstuntersuchung bei Asylbewerbern in verschiedenen Sprachen

Bisher gab es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Interpretation des Asylbewerberleistungsgesetzes und zahlreiche Fälle mussten aufwändig abgestimmt werden.

Inzwischen wurde mit der Landesdirektion, der Landesärztekammer, dem Staatsministerium für Soziales und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Übereinstimmung bezüglich einer einheitlichen Interpretationshilfe des Asylbewerberleistungsgesetztes erzielt. Diese Interpretation ermöglicht einen Differenzierung von medizinischen Behandlungen, die eindeutig nach AsylbLG abgedeckt sind und anderen Maßnahmen, welche vor Verordnung bzw. Durchführung einer Kostenzusage des Kostenträgers bedürfen. Die Interpretationshilfe gibt einen praxisrelevanten Überblick über die Besonderheiten des AsylbLG, die einen als behandelnden Arzt von Asylsuchenden betreffen.

Sollten mit dieser Version der Interpretationshilfe inhaltlich-fachliche Fragen aufgeworfen werden, können Sie diese gerne an die Sächsische Landesärztekammer schicken: p.klein(at)slaek.de.

Diese Interpretationshilfe finden Sie aktuell unter www.gesunde.sachsen.de/download/AsylbLG-Gesundheitsversorgung-Interpretationshilfe.pdf (öffnet in neuem Fenster)

 

Eine ausführliche und lange Broschüre für Asylbewerber in vielen Sprachen hat das BMG zur Verfügung gestellt

Die Sächsische Landesärztekammer hat wichtige Informationen zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende zusammengestellt und in Deutsch, Englisch und Arabisch veröffentlicht.

 

Angehörige als Dolmetscher

Zuerst sollte der Patient versuchen einen Übersetzer, z. B. einen Angehörigen oder anderen Geflüchteten der etwa arabisch-englisch-deutsch übersetzen kann, zum Arztkontakt mitzubringen. Wegen des in §8 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelten Nachranggrundsatzes hat die oder der Hilfesuchende zunächst die Möglichkeiten einer unentgeltlichen sprachlichen Hilfestellung durch Verwandte, Bekannte oder sonstige ihr oder ihm nahestehende Personen auszuschöpfen.
 
Die Hinzuziehung eines Dolmetschers kann sich daher nur auf die Ausnahmefälle beschränken, in denen unentgeltliche sprachliche Hilfeleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden können und die Leistungsbehörde nicht in der Lage ist, der oder dem Hilfesuchenden eine zur sprachlichen Hilfestellung ohne Entgelt bereite und geeignete Person zu vermitteln.
 
Sind zum Zwecke einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung einer oder eines Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Grundleistungen nach §3 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Dienste eines Dolmetschers zwingend erforderlich, hat die jeweils zuständige Behörde unabhängig vom Aufenthaltsstatus der oder des Leistungsberechtigten die dafür notwendigen Kosten zu übernehmen.

 

Kostenübernahme für Dolmetscher in der Praxis

Prinzipiell ist die Landesdirektion Chemnitz der Kostenträger für erforderliche Dolmetscher beim Arztkontakt. Nach Asylbewerberleistungsgesetz kann in Fällen, in denen die oder der Hilfesuchende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen gehören, wenn und soweit der Anspruch auf ärztliche Versorgung ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann. Auf den Aufenthaltsstatus der oder des Leistungsberechtigten kommt es dabei nicht an.

 

Dolmetscher bei Krankenhausbehandlung

Grundsätzlich sollten die Personalabteilungen der Krankenhäuser die Sprachkenntnisse der angestellten Ärzte systematisch erfassen und bereitstellen, um im Notfall schnell reagieren zu können.
 
Bezüglich stationärer Krankenhausaufenthalte wurde in der Vergangenheit teilweise die Auffassung vertreten, dass die Kosten für Dolmetschereinsätze in den Fallpauschalen bzw. Pflegesätzen enthalten sind, so dass das Krankenhaus verpflichtet war, diese Kosten aus der Krankenhausvergütung zu finanzieren (Schreiben des BMG vom 15.07.2004; Urteile des BSG vom 10.05.1995, 1 RK 20/94 sowie vom 06.02.2008, B 6 KA 40/06R). Diese Ansicht kann seit In-Kraft-Treten des Patientenrechtegesetzes 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Patientenrechtegesetz (BT-Drs. 17/10488, S. 25) heißt es ausdrücklich, dass bei Patienten, die nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen hat, die der Patient versteht. Erforderlichenfalls ist eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen.
 
Im konkreten Fall muss daher immer geprüft werden, inwieweit die Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers eintritt oder ob der Patient in der Lage ist, die Dolmetscherkosten selbst zu übernehmen. Der behandelnde Arzt haftet letztlich dafür, dass der Patient ordnungsgemäß über Risiken und erforderliche Verhaltensweisen zur Sicherung des Behandlungserfolgs informiert ist.

 

Weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen des Deutschen Bundestag:

 

Sonstige Möglichkeiten

 

Eine interessante Möglichkeit ist die Hinzuschaltung eines Dolmetschers via Internet über das Portal arztkonsultation.de. Die Initiative soll Mediziner bei der Behandlung von Flüchtlingen unterstützen. Die Nutzung ist nach Anmeldung des Arztes möglich:

Gemeindedolmetscherdienst Dresden

Sprach- und Integrationsmittlung SprInt Leipzig

Lingua-World®

Übersetzerverzeichnis

Arztsuche der KV-Sachsen mit Zusatzsuchfunktion Fremdsprache

Ärztliche Informationen

Laut des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fand im Februar eine Fachkonferenz "Sexuelle Gesundheit von Migrantinnen und Migranten stärken" statt. Beteiligt waren das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die Konferenz thematisierte die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Menschen mit Migrationshintergrund.
Im Rahmen dieser Konferenz wurde ein Webportal vorgestellt, welches Informationen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit in 13 Sprachen bereithält. http://www.zanzu.de/de bietet anschauliche Informationen zu sexueller Gesundheit und erleichtert damit die Kommunikation über sensible Themen. Es ist auch möglich, sich die Informationen in der jeweiligen Sprache vorlesen zu lassen und ist somit auch für nichtmedizinisches Personal und die Migrantinnen und Migranten selbst geeignet, kann aber auch von Ärzten als Unterstützung in Aufklärungsgesprächen genutzt werden.

Bei positivem Schwangerschaftstest ist die Vorstellung beim Gynäkologen und die Betreuung nach Mutterschaftsrichtlinie des GBA ohne Kostenzusage möglich.

 

Der FA für Gynäkologie muss, sofern es sich nicht um Standarduntersuchungen der Schwangerschaftsvorsorgehandelt, vor weiteren diagnostischen Schritten eine Kostenzusage einholen (Labor, Genetik, normale gynäkologische Vorsorge, etc.). Bei akzidentellen Röntgenuntersuchungen in der (Früh-) Schwangerschaft sind alle Sicherheitsmaßnahmen wie bei GKV-Patientinnen ohne Kostenzusage erlaubt.

Ein Schwangerschaftsabbruch obliegt den gesetzlichen Vorgaben (§§ 218a und 219, Abs. 1 StGB). Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation ist keine Kostenzusage erforderlich, in allen anderen Fällen muss eine Kostenzusage eingeholt werden. Reguläre gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht möglich.

Impfungen während Schwangerschaft und Stillzeit
Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft aus theoretischen Überlegungen grundsätzlich kontraindiziert. Nach einer Impfung mit Lebendimpfstoff sollte eine Schwangerschaft für 1 Monat vermieden werden. Es ist jedoch ausreichend, die zu impfende Frau nach einer Schwangerschaft zu fragen, wenn die Frage verneint wird (und verstanden wurde!) kann die Impfung durchgeführt werden. Eine versehentliche Impfung mit MMR-, Röteln- oder Varizellen-Impfstoff in oder kurz vor einer Schwangerschaft stellt nach nationalen und internationalen Empfehlungen keine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch dar. Bei vielen hundert dokumentierten Impfungen während bzw. kurz vor einer Schwangerschaft wurde kein erhöhtes Risiko für kongenitale Fehlbildungen festgestellt. Siehe auch die Hinweise in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe und den Übersichtsartikel des Paul-Ehrlich-Instituts im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 4/2014 (S. 16 ff.).

Substitutionsbehandlungen sind nur durch Ärzte mit besonderer Genehmigung bei Vorlage eines korrekt ausgefüllten Behandlungsscheines möglich.

Ärzte werden immer wieder gebeten bzw. aufgefordert, Gutachten zu Abschiebehindernissen zu schreiben. Dabei ist nicht klar festgelegt, ob es dazu einer speziellen Qualifikation bedarf und wie diese Gutachten auszusehen haben. Das Bundesinnenministerium hat dazu ein Positionspapier erstellt ‚pdf‘ (siehe Anlage). Wichtig für Ärzte ist, dass sie zur Neutralität verpflichtet sind, d.h. sie haben weder das Interesse des Auftraggebers zu bedienen (Loyalitätskonflikt) noch die empathisch verständlichen Interessen des Patienten zu berücksichtigen (ärztl. Rollenkonflikt). Die Entscheidung fällt letztendlich immer die Ausländerbehörde, der Arzt gibt ‚nur‘ Hilfe zur Entscheidungsfindung. Die Frage zum unbestimmten Rechtsbegriff „Abschiebe-Reisefähig" (ja oder nein) ist daher nicht ärztlich zu beantworten. Dem Arzt obliegt es, sachverständig und ergebnisoffen alle zweckmäßigen Erkenntnisse verständlich an die Ausländerbehörde zu übermitteln, um Grundlagen für eine fundierte und abwägende Entscheidung zu bieten.

 

Hinweise zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen im Krankenhaus von der Zeitschrift „das Krankenhaus“

Das Krankenhaus als Notfallhelfer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft:

Die medizinische Versorgung der Asylbewerber ist durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Hieraus ergeben sich einige Dinge, die der behandelnde Arzt berücksichtigen sollte: Die gesetzlichen Vorgaben des AsylbLG dienen den Kostenträgern (Landesdirektion, Sozialämter) als Grundlage für die Bezahlung der geleisteten Behandlungen. Hier finden sich Einschränkungen gegenüber der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten. Diese Einschränkungen rühren daher, dass nicht alle medizinisch möglichen Untersuchungen und Behandlungen während des ungesicherten Aufenthaltsstatus durchzuführen und abrechenbar sind. Die wichtigsten Einschränkungen sind im Folgenden zusammengestellt:

PACKUNGSGRÖßEN

Generell gilt: Bei Patienten, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, dürfen nur N1-Packungen verordnet werden.

Ausnahmen: Medikamente zur Behandlung von chronische Krankheiten: Bei einzelnen chronischen Erkrankungen (Diabetes, Hypertonie, KHK, Epilepsie), die ohne Behandlung zum Notfall werden, ist die Verschreibung von N3-Packungsgrößen ohne Kostenzusage möglich. Des Weiteren ist die Verschreibung einer N3- Packung Permethrin für Erwachsene möglich.


ARZNEI- UND VERBANDMITTEL

In jedem Fall gelten die Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des GBA. In der Interpretationshilfe nach AsylBewerbLG ist geregelt, wann keine Kostenzusage erforderlich ist. → Ausnahmen siehe Psychiatrie

Ausgeschlossen sind nach dieser Richtlinie:

  • Nicht apothekenpflichtige Medikamente
  • Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (Ausnahmen möglich, wenn Therapiestandard)
  • Verschreibungspflichtige Medikamente bei sogenannten geringfügigen Gesundheitsstörungen
  • Medikamente aus der Negativliste.

 

Genauere Erläuterungen hierzu finden Sie in unseren Fortbildungsfolien zu dem Thema

 

TRAUMA-AWARENESS UND PSYCHOEDUKATION


 

Des Weiteren finden Sie die Interpretationshilfe zum übersichtlichen Nachlesen hier:

 

Für die Versorgung von Geflüchteten können sich seit zweieinhalb Jahren durch die Neuregelung der Ermächtigung

  • Psychologische Psychotherapeuten,
  • Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten,
  • Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen Weiterbildung sowie 
  • psychosoziale Einrichtungen mit einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Leitung

ohne Kassenzulassung zu einer Abrechnung mit der GKV berechtigen lassen.

 

Unter folgendem Link finden Sie eine Arbeitshilfe der „Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer“ zur Beantragung der Ermächtigung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der BafF unter

Ärztliches Engagement

Ärzte, die in der Flüchtlingsversorgung tätig sind oder werden möchten, werden gebeten, sich bei der Sächsischen Landesärztekammer zu melden ( koordination(at)slaek.de, Telefon 0351 8267 408). Wir geben die Kontaktdaten an die entsprechenden Organisatoren vor Ort weiter und stehen gerne als beratender und informierender Ansprechpartner zur Verfügung. Wenn Sie bereits in Kontakt mit einer Einrichtung sind und/oder als niedergelassener Arzt Kontakt mit Flüchtlingen haben und Informationsmaterial fachlicher, abrechnungstechnischer und sonstiger Art erfragen möchten, können wir Ihnen praxisrelevante Informationen zusenden. Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter oben genannter Telefonnummer.
Möchten Sie einen ausländischen ärztlichen Kollegen anstellen und/oder ihn bezüglich seiner weiteren beruflichen Laufbahn unterstützen, finden Sie hier wichtige Informationen dazu:

Ipso e-care ist eine Video-Online Plattform, die psychosoziale Beratung in bisher 7 Sprachen über das Internet ermöglicht. Das Ipso e-care Angebot hilft Menschen dabei, belastende Erfahrungen besser zu verarbeiten und das Leben positiv und selbstwirksam anzugehen. Die psychosoziale Beratung wirkt präventiv, fördert die Resilienzfähigkeit und ermöglicht den Menschen wieder selbstwirksam auf ihr Leben Einfluss zu nehmen und auf ihre Ressourcen zurückzugreifen und damit wieder eine persönliche Zukunftsperspektive  zu entwickeln. Ziel von Ipso e-care ist es, ein flächendeckendes psychosoziales Beratungsangebot in Deutschland zu etablieren.

 Ipso bietet dazu zwei Weiterbildungen an:

     1.     Eine sich über 5 Wochenenden erstreckende Kurzausbildung für PsychologInnen/ PsychotherapeutInnen mit 40 supervidierten Beratungsstunden.

      2.     Eine zertifizierte ein-jährige Grundausbildung zum psychosoziale Berater. Diese ist speziell für motivierte und empathiefähige Menschen mit Migrationshintergrund/Fluchterfahrung entwickelt. Sie gliedert sich in ein 3-monatigen Vollzeit-Theorie Block und eine 9-monatige Phase mit wöchentlichem Ganztagsseminar, wöchentlicher persönlicher Supervisionsstunde und Anwendungen des Gelernten in der Praxis.

 

Weitere Informationen zu Ipso gGmbH finden Sie unter

Abrechnung

Hier muss man leider sagen, dass es auf den Status ankommt:

  

Ist der Status als Flüchtling anerkannt und hat der Patient eine eGK:

Leistungsanspruch nach SGB II/SGB XII, d. h. Anspruch wie GKV (wie ein deutscher Harz-IV oder Sozialhilfeempfänger) die eGK enthält keine neuen entsprechenden spezifischen Merkmale

 

Ist der Status als Flüchtling noch nicht anerkannt, aber lebt der Patient schon länger als 15 Monate in Deutschland und hat eine eGK:

Leistungsanspruch analog nach SGB II/SGB XII, d. h. Anspruch wie GKV (wie ein deutscher Harz-IV oder Sozialhilfeempfänger) die eGK enthält keine entsprechenden neuen spezifischen Merkmale

 

Ist  der Status als Flüchtling noch nicht anerkannt, lebt der Patient aber noch keine 15 Monate in Deutschland, legt aber eine eGK „einer Kommune"vor:

Leistungsanspruch nach AsylbLG (also sehr eingeschränkt, siehe Interpretationshilfe) die eGK von Empfängern von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz werden künftig durch die Ziffern ‚1‘ (Versichertenart) und ‚9‘ (Besonderer Personenkreis) ohne ein DMP-Kennzeichen gekennzeichnet (=Versichertenstatus ‚19‘). Daran erkennen Praxen, dass bei dem Patienten ein eingeschränkter Leistungsanspruch zu beachten ist.

 

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz

 


(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

 


(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

 


(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

 


§6 Asylbewerberleistungsgesetz

 


(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

 


(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

 


Ärzte können danach alle wirklich wichtigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Ausgeschlossen sind z.B. Hörgeräteverordnung bei Altersschwerhörigkeit, normale Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen, elektive Operationen wie Gelenksersatz oder Gallenblasenentfernungen ohne akute Entzündungen, Gebisssanierungen ohne akute Schmerzen oder Entzündungen, etc..

 


Bisher gab es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Interpretation des Asylbewerberleistungsgesetzes und zahlreiche Fälle mussten aufwändig abgestimmt werden.

 

Inzwischen wurde mit der Landesdirektion, der Landesärztekammer, dem Staatsministerium für Soziales und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Übereinstimmung bezüglich einer einheitlichen Interpretationshilfe des Asylbewerberleistungsgesetztes erzielt. Diese Interpretation ermöglicht einen Differenzierung von medizinischen Behandlungen, die eindeutig nach AsylbLG abgedeckt sind und anderen Maßnahmen, welche vor Verordnung bzw. Durchführung einer Kostenzusage des Kostenträgers bedürfen. Die Interpretationshilfe gibt einen praxisrelevanten Überblick über die Besonderheiten des AsylbLG, die einen als behandelnden Arzt von Asylsuchenden betreffen.

 

Sollten mit dieser Version der Interpretationshilfe inhaltich-fachliche Fragen aufgeworfen werden, können Sie diese gerne an Frau Hickmann, Koordinatorin bei der Sächsischen Landesärztekammer mailen: koordination(at)slaek.de.

 

Diese Interpretationshilfe finden Sie aktuell unter

Bitte nutzen Sie nur diese Version 3 vom 01.12.2016.

 

Eine ausführliche und lange Broschüre für Asylbewerber in vielen Sprachen hat das BMG zur Verfügung gestellt

 

Die Sächsische Landesärztekammer hat wichtige Informationen zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende zusammengestellt und in Deutsch, Englisch und Arabisch veröffentlicht.

 

Die Einschränkungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern durch das AsylBLGes könnten nur durch eine Gesetzesänderung verändert werden – auf politischer Ebene.

Asylbewerber, die in der vertragsärztlichen Versorgung eine Verordnung bekommen, erhalten diese auf einem regulären Rezept, Kostenträger ist, solange der Asylbewerber in einer EAE untergebracht ist, die Landesdirektion Chemnitz. Ist er schon einer Stadt oder Kommune zugewiesen, ist der zuständige Kostenträger das örtliche Sozialamt. Es handelt sich um einen „besonderen Kostenträger", für den ein eigener Vertrag vorliegt. Es muss unbedingt angekreuzt werden „Gebühr frei" (Kästchen oben links). Die Asylbewerber müssen in der Apotheke das Medikament nicht bezahlen und zahlen auch keine Zuzahlung. Allerdings müssen Mehrkosten bei Festbetragsüberschreitungen von Arzneimitteln durch den Asylbewerber getragen werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine „aut idem“- Verordnung nur in schriftlich medizinisch begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf und vorher mit dem Kostenträger vereinbart werden muss.  Dies ist bei der Rezeptierung zu beachten und am einfachsten über die reine Verordnung von Wirkstoffen umzusetzen. Die Apotheke rechnet direkt mit der Landesdirektion bzw. dem zuständigen Sozialamt ab. Asylbewerber sollen keine Medikamente erhalten, die nach Arzneimittelrichtlinie nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind.

In den Erstaufnahmeeinrichtungen liegen grüne Rezepte aus, die normalerweise für die Rezeptierung von nicht durch die GKV zu übernehmende Medikamente genutzt werden. Auf diesen Rezepten wird als Kostenträger einheitlich „Landesdirektion Chemnitz" eingetragen, ansonsten werden sie entsprechend der Beschriftung ausgefüllt und vom verschreibenden Arzt unterschrieben und gestempelt.
Auf diesem Stempel müssen der vollständige Name des Arztes, die Berufsbezeichnung, die Adresse (auch Dienstadresse möglich) und die Telefonnummer (für Rückfragen der Apotheke) angegeben sein.
Kosten für derartige Stempel bewegen sich im Bereich zwischen 10 und 20 Euro - was eine überschaubare Investition darstellt.

Insgesamt ist bei der Verordnung das Asylbewerberleistungsgesetz zu beachten - was das konkret für den Arzt bedeutet, kann in der neuen „Interpretation zum Asylbewerberleistungsgesetz" nachgelesen werden - hier finden sich konkrete Beispiele und Hilfestellungen bezüglich der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Praxis:

Diese Interpretationshilfe finden Sie unter:

Im KV-Bereitschaftsdienst und in der Krankenhausambulanz kann es immer wieder dazu kommen, dass keine unterschriebenen Behandlungsscheine vorliegen. Hier ist immer zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen unaufschiebbaren Notfall handelt. Ist dies zweifelsfrei der Fall, werden die Daten des Patienten erfasst (Name, Geburtsdatum, ZAB-Nr., derzeitiger Wohnort) und der Patient wird behandelt. Die Einschränkungen durch das AsylBLGes sind dabei zu beachten (siehe dort).

Generell gilt das Asylbewerberleistungsgesetz - was das konkret für den behandelnden Arzt bedeutet, kann in der neuen „Interpretation zum Asylbewerberleistungsgesetz" nachgelesen werden - hier finden sich konkrete Beispiele und Hilfestellungen bezüglich der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetztes in der Praxis:

Diese Interpretationshilfe finden Sie unter

 

In Notfällen (Unfall auf offener Straße o.ä.) muss die Einrichtung, in welchem der Patient untergebracht ist, nachträglich einen Behandlungsschein ausstellen. Bei Erstaufnahmeeinrichtungen sind das in Sachsen das DRK, die Malteser-Werke oder die Johanniter. Bei Wohnheimen oder Wohnungen das dafür zuständige Sozialamt.

Informationssammlungen Asyl- und Flüchtlings-Gesundheit

Jeden Monat erhalten wir von Herrn Dr. med. Joost Butenop MPH, vom Referat für Gesundheit der Regierung von Unterfranken, eine sehr aktuelle Informationssammlung zum Thema „Asyl- und Flüchtlings-Gesundheit“. Diese werden wir Ihnen hier monatlich zur Verfügung stellen:

Online-Bibliothek MEDBOX

Bei der MEDBOX handelt es sich um eine Internetseite, auf der eine große Anzahl wichtiger Dokumente und Informationen bezüglich weltweit relevanter Gesundheitsthemen zugänglich ist: http://www.medbox.org/(öffnet in neuem Fenster) (öffnet in neuem Fenster)

Es gibt verschiedene „Toolboxes" mit einzelnen Schwerpunktthemen: http://www.medbox.org/toolboxes(öffnet in neuem Fenster) (öffnet in neuem Fenster)
So gibt es auch die Unterkategorie der sogenannten TOOLBOX REFUGEES, deren Schwerpunkt die medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Migranten darstellt. Es handelt sich um eine Online-Bibliothek mit praktischen medizinischen Informationsmaterialien, die immer wieder aktualisiert und überprüft wird: https://medbox.org/3239G4AM/toolbox/refugee(öffnet in neuem Fenster)
Die Seite ist in Bereiche für unterschiedliche Zielgruppen unterteilt. Die jeweiligen Informationen liegen in verschiedenen Sprachen vor und sind für alle einfach zugänglich; die Zielgruppenbereiche erstrecken sich vom Gesundheitspersonal über freiwillige Helferinnen bis hin zu den Flüchtlingen selbst.

Weiterführende Informationen