Fachkundenachweis "Leitender Notarzt"
Inhalt
- Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. März 1994 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2011)
- Anlage 1: Bildungsinhalte - „Seminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar zum LNA”
- Anlage 2: Kursstruktur „Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA”
- Satzung als PDF-Datei (*.pdf, 26 KiB)
Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt
Vom 8. März 1994
(in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2011)
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 5. März 1994 die folgende Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt beschlossen (ÄBS S. 259) und zuletzt* durch Satzung vom 21. November 2011** (ÄBS S. 664) geändert:
* zuvor geändert durch:
Satzung vom 22. Oktober 1997 (ÄBS S. 553), in Kraft getreten am 1. Januar 1998
Satzung vom 21. November 2000 (ÄBS S. 554), in Kraft getreten am 1. Januar 2001
Satzung vom 28. Juni 2005 (ÄBS S. 408), in Kraft getreten am 1. Juli 2005
** in Kraft getreten am 1. Januar 2012
§ 1
Zweck
Die Qualifikation und Fortbildung zum Leitenden Notarzt ist in Ausführung des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. 2004, S. 245) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.
§ 2
Fachkundenachweis
(1) Dem Leitenden Notarzt obliegt die Koordination der ärztlichen Versorgung bei größeren Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten. Er muss die Bedingungen des Rettungs- und Sanitätsdienstes sowie die Möglichkeiten und Kapazitäten der Krankenhäuser im Umkreis und innerhalb des eigenen Rettungsdienstbereiches kennen. Er muss die organisatorischen Fähigkeiten besitzen, um mit der Feuerwehr, der Polizei, den Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk und den Katastrophenschutzbehörden bei der Bewältigung des Schadensereignisses zusammenzuarbeiten.
(2) Über die Qualifikation zum Leitenden Notarzt erteilt die Sächsische Landesärztekammer auf Antrag eine Bescheinigung (Fachkundenachweis).
§ 3
Eignungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Erteilung des Fachkundenachweises sind:
1. der Nachweis der Fachkunde Rettungsdienst oder der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
2. der Nachweis einer mindestens 5-jährigen ärztlichen Tätigkeit in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder des Erwerbs der Facharztanerkennung in den genannten Gebieten,
3. der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen kontinuierlichen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
4. der Nachweis einer mindestens dreijährigen kontinuierlichen Tätigkeit im Rettungsdienst als Notarzt,
5. die weitere regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst und
6. die Teilnahme an einem mindestens 40-stündigen Kurs der Sächsischen Landesärztekammer, mit dem erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummern 1 bis 5 begonnen werden darf.
(2) Die Bildungsinhalte der Kurse der Sächsischen Landesärztekammer sind in der Anlage 1 (gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
(3) Kurse anderer Veranstalter können als gleichwertig von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannt werden, wenn sie den in der Anlage 1 festgelegten Bildungsinhalten entsprechen. Der Erwerb von Kenntnissen der im Freistaat Sachsen geltenden rechtlichen Grundlagen und strukturellen Gegebenheiten für die Tätigkeit als Leitender Notarzt der Sächsischen Landesärztekammer ist gesondert nachzuweisen.
§ 4
Fortbildung
(1) Der Leitende Notarzt soll sich einmal jährlich durch die Teilnahme an einem "Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA" über Notfall- oder Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer fortbilden.
(2) Die Bildungsinhalte der Kurse "Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA" sind in der Anlage 2 (gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Zugangsvoraussetzungen, Fortbildung und Qualifikation zum leitenden Notarzt (LNA) - Fachkunde Leitender Notarzt (LNA) - vom 10. Juli 1991 außer Kraft.
Anlagen
Dresden, den 5. März 1994
Prof. Dr. med. Heinz Diettrich
Präsident
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer
Anlage 1
Bildungsinhalte - "Seminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar zum LNA"
(modifizierter Gegenstandskatalog der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V., BAND 1999)
V = Vorträge, D = Demonstrationen, P = Praktika (in Gruppen), Pl = Planspiel/Planübung
1. Medizinische Fortbildung | Minutenvorgabe | |
V 1 | Sichtungskategorien, Sichtungsprobleme | 60 |
V 2 | Einsatztaktik bei besonderen Einsatzlagen, z.B. Amok, Terror | 150 |
P 1 | Sichtung und medizinische Erstversorgung - Durchführung und Auswertung in Gruppen, max. je 15 Teilnehmende | 120 |
P 2 | Sichtung und medizinische Gesamtversorgung - Durchführung und Auswertung in Gruppen, max. je 15 Teilnehmende | 180 |
2. Einsatztaktik und Rechtsgrundlagen | Minutenvorgabe | |
V 3 | Gesetzliche Grundlagen - Recht in der Notfallmedizin | 60 |
V 4 | Konzepte für LNA-Gruppen | 60 |
V 5 | Gesetzliche Grundlagen und Struktur des Katastrophenschutzes | 75 |
V 6 | Schnelleinsatzgruppen (SEG) - Aufgaben und Konzepte | 60 |
V 7 | Gesetzliche Grundlagen des Rettungsdienstes, Mitwirkung der Hilfsorganisation und Dritter | 45 |
V 8 | Aufbau und Struktur einer Einsatzleitung Rettungsdienst | 30 |
V 9 | Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Feuerwehr, Zuständigkeiten in einer gemeinsamen Einsatzleitung | 45 |
V 10 | Kooperation bei besonderen Lagen, Erwartungen an den LNA | 45 |
V 11 | Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Polizei, Zuständigkeiten in einer gemeinsamen Einsatzleitung | 45 |
V 12 | Kooperation bei besonderen Lagen, Erwartungen an den LNA | 60 |
V 13 | Grundlagen der Führungslehre | 60 |
V 14 | Aufbau und Struktur einer gemeinsamen Einsatzleitung, Stellung, Kompetenzen, Einordnung und Aufgaben des LNA | 45 |
V 15 | Gefährdung an Einsatzstellen | 60 |
V 16 | Lagebeurteilung (medizinisch) | 60 |
V 17 | Lagebewältigung (medizinisch) | 120 |
V 18 | Erfahrungsberichte LNA-Einsatz | 120 |
V 19 | Medizinische Dokumentation durch den LNA | 60 |
3. Technische Fortbildung | Minutenvorgabe | |
D 1 | Technische Rettungsmittel - Durchführung in Gruppen, max. je 20 Teilnehmende | 60 |
D 2 | Gefahrenabwehr, Schutzmöglichkeiten - Durchführung in Gruppen, max. je 20 Teilnehmende | 60 |
V 20 | Kommunikationskonzepte, Kommunikationsmittel, Kommunikationswege | 60 |
4. Übungen | Minutenvorgabe | |
P 3 | Funkübung, Kommunikation mit der Einsatzleitung | 60 |
Pl | Planspiel MANV (Massenanfall von Verletzten/Erkrankten) | 600 |
Gesamtminutenzahl | 2.400 |
Anlage 2
Kursstruktur "Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA"
Umfang:
Mindestens 8 Stunden.
Themenempfehlung:
- CBNRE-Lagen (Chemische, biologische, nukleare, radiologische und explosive Gefahren und Unfälle und deren Abwehr)
- Großveranstaltungen
- Kooperation mit Spezialeinsatzkräften der Polizei
- Spezielle Einsatzanlagen
- Großschadenslage in medizinischen und sozialen Einrichtungen
- Länderübergreifende Kooperation bei Großschadensfällen (z.B. Ü-MANV, Medical Task Force)
- Rechtsfragen für den LNA
- Spezielle Einsatzlage Großbrand
- Regionale Konzepte (Bergrettung, Seenotfall, Tunnelrettung)
Lernplattform
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