(in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Juni 2024)
Aufgrund von §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und §§ 18 ff. des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, und § 28 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. 2004, S. 245), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt vom 8. März 1994 (ÄBS S. 259) beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 17. Juni 2024** ( https://www.slaek.de/de/ueber-uns/amtliche-bekanntmachungen.php(öffnet in neuem Fenster), Bereitstellung 21. Juni 2024) geändert:
§ 1 Zweck
Die Qualifikation und Fortbildung zum Leitenden Notarzt ist in Ausführung des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. 2004, S. 245) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.
§ 2 Fachkundenachweis
(1) Dem Leitenden Notarzt obliegt die Koordination der ärztlichen Versorgung bei größeren Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten. Er muss die Bedingungen des Rettungs- und Sanitätsdienstes sowie die Möglichkeiten und Kapazitäten der Krankenhäuser im Umkreis und innerhalb des eigenen Rettungsdienstbereiches kennen. Er muss die organisatorischen Fähigkeiten besitzen, um mit der Feuerwehr, der Polizei, den Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk und den Katastrophenschutzbehörden bei der Bewältigung des Schadensereignisses zusammenzuarbeiten.
(2) Über die Qualifikation zum Leitenden Notarzt erteilt die Sächsische Landesärztekammer auf Antrag eine Bescheinigung (Fachkundenachweis).
§ 3 Eignungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Erteilung des Fachkundenachweises sind:
- der Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
- der Nachweis des Erwerbs der Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung,
- der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen kontinuierlichen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
- der Nachweis einer mindestens dreijährigen kontinuierlichen Tätigkeit im Rettungsdienst als Notarzt,
- die weitere regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst und
- die Teilnahme an einem mindestens 40-stündigen Kurs der Sächsischen Landesärztekammer, mit dem erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummern 1 bis 5 begonnen werden darf.
(2) Die Bildungsinhalte der Kurse der Sächsischen Landesärztekammer sind in der Anlage 1 (gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
(3) Kurse anderer Veranstalter können als gleichwertig von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannt werden, wenn sie den in der Anlage 1 festgelegten Bildungsinhalten entsprechen. Der Erwerb von Kenntnissen der im Freistaat Sachsen geltenden rechtlichen Grundlagen und strukturellen Gegebenheiten für die Tätigkeit als Leitender Notarzt der Sächsischen Landesärztekammer ist gesondert nachzuweisen.
§ 4 Fortbildung
(1) Der Leitende Notarzt soll sich einmal jährlich durch die Teilnahme an einem „Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA” über Notfall- oder Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer fortbilden.
(2) Die Bildungsinhalte der Kurse „Aufbauseminar Leitender Notarzt - Qualifikationsseminar für LNA” sind in der Anlage 2 (gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Zugangsvoraussetzungen, Fortbildung und Qualifikation zum leitenden Notarzt (LNA) - Fachkunde Leitender Notarzt (LNA) - vom 10. Juli 1991 außer Kraft.
Anlagen
Dresden, den 5. März 1994
gez.
Prof. Dr. med. Heinz Diettrich
Präsident
gez.
Dr. med. Günter Bartsch
Schriftführer