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Fachkunde im Strahlenschutz (Röntgen)

Ärztinnen und Ärzte, die Röntgenstrahlen am Menschen anwenden bzw. die rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen stellen, benötigen die Fachkunde im Strahlenschutz (Röntgen)

Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

Entsprechend § 48 der StrlSchV ist die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Kurs zu aktualisieren. Maßgebend für den Ablauf der Frist ist das Datum der Fachkundebescheinigung (siehe Aktualisierungsdatum) bzw. das Datum der Bescheinigung des letzten Aktualisierungskurses.

Nach erfolgreicher Aktualisierung ist die Fachkunde im Strahlenschutz wieder rechtskräftig.

Sollte die Fachkunde im Strahlenschutz nicht rechtzeitig aktualisiert werden, ist diese nach Ablauf des Datums des letzten 5-Jahres-Zyklus nicht mehr gültig. Das heißt, dass Röntgenstrahlung nach Strahlenschutzverordnung nicht mehr angewendet werden darf oder nur mit Auflagen der zuständigen Stelle.

Ärzte, die die Frist zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz überschritten haben, beantragen formlos die Fortgeltung der Fachkunde im Strahlenschutz bei der Sächsischen Landesärztekammer.

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