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Gastarzt oder Facharzt?

Vor dieser Entscheidung stehen ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland praktische Erfahrungen erwerben wollen. Gastarzt– oder Stipendiatenverträge erfüllen nicht die Anforderungen, die in der Weiterbildungsordnung für die ärztliche Weiterbildung definiert sind.

Gastarzt– und Stipendiatenverträge bieten ausländischen Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis Kenntnisse anzueignen. Verbindliche Arbeitszeitregelungen fehlen ebenso wie die regelhafte Einbindung in die Patientenversorgung. Kennzeichnend für die ärztliche Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung ist jedoch die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der Patientenversorgung nach einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung und zwar als hauptberufliche Tätigkeit mit einer angemessenen Vergütung.

Facharztweiterbildung erfordert einen regulären Arbeitsvertrag

Wir empfehlen ausländischen Ärztinnen und Ärzten sowie den Krankenhäusern dringend, zu Beginn der Tätigkeit das Ziel des Aufenthaltes zu klären. Wenn ein regulärer Arbeitsvertrag als Arzt oder Ärztin in Weiterbildung nicht angeboten werden kann, kann auch keine Facharztanerkennung nach der Weiterbildungsordnung erworben werden. Der Nutzen aus einer solchen Stipendiaten– oder Gastarzttätigkeit kann nur in den Kenntnissen und Fähigkeiten liegen, die durch diese Tätigkeit erworben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat Weiterbildung/Prüfungswesen der Sächsischen Landesärztekammer:

Email: weiterbildung(at)slaek.de, Telefon 0351 8267-305

gez. Köhler
Prof. Dr. med. habil. Uwe Köhler
Vorsitzender des Ausschusses Weiterbildung

gez. Gäbler
Dr. med. Birgit Gäbler
Ärztin in der Geschäftsführung
Weiterbildung/Prüfungswesen

Wir danken für die Unterstützung und Beratung durch die Ärztekammer Bremen

Dresden, im November 2015