Neuregelung der Abrechnung bei Durchführung der ärztlichen Leichenschau
Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 21.10.2019 wurde die Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt. Diese Neuregelung ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Eine transparente Darstellung der konkreten Regelungen der Verordnung findet sich in der Veröffentlichung:
Zwischenzeitlich wurden ergänzend hierzu bereits verschiedene Hinweis zur Abrechnung der neu gefassten Abrechnungspositionen für erbrachte Leistungen bei Durchführung der ärztlichen Leichenschau veröffentlicht:
- GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020, DÄB, Heft 3, 17.01.2020, S. A 92(öffnet in neuem Fenster)
- GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Rechnungslegung, DÄB, Heft 7, 14.02.2020, S. A 348(öffnet in neuem Fenster)
- GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau - Steigerungssatz, DÄB, Heft 13, 27.03.2020, S. A 680(öffnet in neuem Fenster)
Der Sächsischen Landesärztekammer wurde die gesetzliche Aufgabe übertragen, auf Antrag eines Beteiligten eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung abzugeben (§ 17 Abs. 1 Nr. 8. Sächsisches Heilberufekammergesetz [SächsHKaG] in Verbindung mit § 12 Abs. 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer [Berufsordnung]). Hiervon umfasst werden auch erstellte Liquidationen für die Leistungserbringung bei Durchführung der ärztlichen Leichenschau.
Betroffene können sich bei Einreichung einer Rechnungskopie sowie der Darstellung ihrer Beanstandungen an die Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer wenden. Aufgrund der Komplexität der GOÄ handelt es sich hierbei stets um eine Bewertung des individuellen Einzelfalles. Ergebnisse der Prüfung sind daher nicht verallgemeinerungsfähig.