Satzung zur Zahlung und Verwendung von Rücklaufgeldern an die Kreisärztekammern
Vom 19. November 2018
 
Aufgrund von §§ 1 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 211) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Hauptsatzung) vom 7. Oktober 1994 (ÄBS S. 786), die zuletzt durch Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28. November 2016 (ÄBS S. 511) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 14. November 2018 die folgende Satzung zur Zahlung von Rücklaufgeldern an die Kreisärztekammern (ÄBS S. 580) beschlossen:
Grundsatz
§ 1 Zahlungen an Kreisärztekammern
(2) Zahlungstermine sind der 31. Januar und der 31. Juli des Haushaltsjahres.
(3) Kreisärztekammern können aus Liquiditätsgründen einen Antrag auf vorzeitige Zahlung stellen.
(4) Die Vorsitzenden der Kreisärztekammern erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß der Ordnung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit. Darin ist eine pauschale Entschädigung für Fahrtkosten enthalten, die für Fahrten in Erledigung von Aufgaben der Kreisärztekammer innerhalb deren Gebietes entstehen.
§ 2 Nachweispflicht zur Verwendung der Mittel
(2) Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die Vermögensübersicht sind spätestens bis zum 30. November des der Zuwendung folgenden Jahres der Mitgliederversammlung vorzulegen, um dem Vorstand der Kreisärztekammer Entlastung zu erteilen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Jede Kreisärztekammer hat bis spätestens zum 1. Februar des Folgejahres eine Übersicht der vereinnahmten Sponsoringleistungen an die Landesärztekammer zu übermitteln.
(4) In angemessenen Abständen führen Mitglieder des Ausschusses Finanzen eine interne Revision bei den Kreisärztekammern durch. Dazu wird ein Prüfungsbericht erstellt und dem Ausschuss Finanzen vorgelegt.
§ 3 Nicht verwendete Mittel
(2) Der Vorstand kann den Ausschuss Finanzen beauftragen, über Anträge von Kreisärztekammern zur Verwendung der rückgeführten Finanzmittel zu entscheiden, soweit Mittel vorhanden sind.
§ 4 Beschäftigung von Mitarbeitern
(2) Kreisärztekammern können für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Sachbearbeiter der für sie zuständigen Bezirksstelle bei vorhandenen Kapazitäten und nach Absprache mit dessen Leiter kostenfrei beauftragen. Entstehende Porto-, Frankier-, Kuvertier-, Druck- und sonstige Kosten werden an die Kreisärztekammern weiter berechnet.
§ 5 Sonstige finanzrelevante Regelungen
(2) Kreisärztekammern ist die Kapitalanlage von finanziellen Mitteln sowie die Aufnahme von Krediten und Darlehen untersagt.
(3) Auszahlungen, Überweisungen und Aufträge sind durch das Vier-Augen-Prinzip (auch zeitversetzt) anzuweisen. Ohne Beleg erfolgt keine Auszahlung und Überweisung.
(4) Der Bestand von Handkassen ist auf 100 EUR limitiert.
(5) Bei Zahlung von Reisekosten ist als Höchstgrenze die Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer zu beachten. Das Reisekostenformular der Landesärztekammer ist zu verwenden.
(6) Bei Zahlungen, die einer möglichen Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen, wie z. B. Referentenhonorare, km-Geld über 0,30 EUR, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen, ist der Empfänger auf seine Pflicht hinzuweisen.
(7) Wichtige finanzrelevante Sachverhalte sind durch den Vorstand der Kreisärztekammer zu beschließen und zu dokumentieren. Dazu gehören beispielsweise der jährliche Haushaltsplan, der Jahresabschluss (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht), die Beschäftigung von Mitarbeitern, und die Zeichnungsberechtigung bei Bankkonten, auch elektronisch.
§ 6 Archivierung
§ 7 Inkrafttreten
Dresden, 14. November 2018
Präsident
Schriftführer
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