©AdobeStock/Anna Fedorova
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Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2018)



Aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 40 Abs. 4 S. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten vom 23. November 2007 beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 28. November 2018** (ÄBS S. 582) geändert:
* zuvor geändert durch Satzung vom 24. November 2010 (ÄBS S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Satzung vom 27. November 2013 (ÄBS S. 541), in Kraft getreten am 1. Januar 2014
** in Kraft getreten am 1. Januar 2019

§ 1 Entschädigung für Zeitversäumnis

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses und für sonstige Tätigkeiten im Auftrage des Prüfungsausschusses, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, ein Sitzungsgeld, wenn dies eine Abwesenheit vom Wohnort oder Arbeitsort erfordert.
Als Sitzungsgeld werden bei einer Abwesenheit von weniger als fünf Stunden 40,00 EUR und mindestens fünf Stunden 50,00 EUR gewährt. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn dem Ausschussmitglied eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Absatz 2 zusteht.

(2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis werden im Einzelnen gezahlt:

Entschädigung für Zeitversäumnis im Einzelnen
1. Schriftliche Prüfungen
Beschluss einer Prüfungsarbeit mit Lösungsvorschlag und Bewertungsanleitung für die
- Zwischenprüfung 20,00 EUR
- Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 20,00 EUR
- Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 20,00 EUR
- Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20,00 EUR.
2. Praktischer Teil der Abschlussprüfung
2.1. Ausarbeitung eines Handlungskomplexes mit Lösungsvorschlag und Bewertungsanleitung pro Handlungskomplex 30,00 EUR.
2.2. Tätigkeit in der praktischen Prüfung und der dafür notwendigen Vorbereitung und Beratung pro Prüfling 50,00 EUR.
3. Mündliche Ergänzungsprüfung
Tätigkeit in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der dafür notwendigen Vorbereitung und Beratung pro Prüfling 10,00 EUR.
4. Hilfstätigkeiten
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere Personen, die an der Abwicklung der Prüfung mitwirken, insbesondere Aufsichtsführende, erhalten je Stunde 15,00 EUR.

§ 2 Fahrtkosten, sonstige Kosten

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten grundsätzlich Fahrtkosten nach der Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweiligen Fassung erstattet. Soweit diese nicht Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind und mit dem eigenen PKW anreisen, werden abweichend von Satz 1 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.
 
(2) Übernachtungskosten werden nicht erstattet.
 
(3) Im Rahmen der Prüfung anfallende Portokosten werden in nachgewiesener Höhe erstattet.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


Dresden, 10. November 2007

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer