Das Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer
Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer
Vom 11. November 2013
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 352), die zuletzt durch Satzung vom 23. November 2011 (ÄBS S. 635) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landeärztekammer am 9. November 2013 die folgende Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen:
Präambel
§ 1
Ziel der Fortbildung
§ 2
Inhalt der Fortbildung
§ 3
Fortbildungsmethoden
(2) Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Abs. 3 Kategorien A bis K aufgeführt.
§ 4
Förderung der Fortbildung
§ 5
Fortbildungszertifikate der Sächsischen Landesärztekammer
(2) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen. Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.
(3) Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren.
(4) Das Fortbildungszertifikat ist entsprechend der Berufsordnung ankündigungsfähig. Mit dem Erwerb des Zertifikates wird den Ärzten eine Plakette übergeben, die auf dem Praxisschild oder an anderer Stelle des Tätigkeitsbereiches angebracht werden kann.
§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
(2) Die "Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung" der Bundesärztekammer in der jeweiligen Fassung sind zu beachten.
(3) Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat anerkannt und wie folgt bewertet:
Kategorie A: | Vortrag und Diskussion: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit |
Kategorie B: | Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht durch andere Kategorien erfasst werden: 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag |
Kategorie C: | Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppe, Qualitätszirkel, Balintgruppe, Peer Review, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenz, Literaturkonferenz, praktische Übung): 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Fortbildungsmaßnahme bis zu 4 Fortbildungseinheiten/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag |
Kategorie D: | Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien oder deren elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle. |
Kategorie E: | Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel: Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt. |
Kategorie F: | Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge: Autoren erhalten 5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung. Referenten/wissenschaftliche Leiter erhalten 1 Punkt pro Beitrag/ Poster/Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme. Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren. |
Kategorie G: | Hospitationen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, höchstens 8 Punkte pro Tag |
Kategorie H: | Curricular vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen und Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind (1 Punkt pro Fortbildungseinheit), Zusatzstudiengänge (maximal 50 Punkte pro Semester) |
Kategorie I: | Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer |
Kategorie K: | Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger eLearning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer |
Lernerfolgs- kontrolle: | 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C (bei mindestens 10 Fragen mit Multiple-Choice-Charakter) |
(4) Die Sächsische Landesärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen.
§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(2) Über Maßnahmen der Kategorie F und G des § 6 Abs. 3 muss der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.
(3) Anerkannt werden Fortbildungsmaßnahmen, die im Bereich der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt werden; für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I ist der Sitz des Anbieters maßgeblich.
§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
1. die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungssatzung entsprechen;
2. die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten offen gelegt werden.
(2) Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein.
(3) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 6 Abs. 3 (mit Ausnahme der Kategorie E) muss ein Arzt als wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenzfortbildungen anwesend sein. Die bestellte wissenschaftliche Leitung muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen.
§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(2) Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der Kategorien des § 6 Abs. 3 (mit Ausnahme der Kategorien E und F) die Voraussetzungen zur Anerkennung unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer insbesondere im Hinblick auf folgende Einzelheiten:
- 1.Antragsfristen;
- 2.Inhalt der Anträge und Erklärungen;
- 3.Methoden der Lernerfolgskontrolle;
- 4.Teilnehmerlisten;
- 5.Teilnehmerbescheinigungen;
- 6.Weiterleitung der Teilnehmerlisten mittels Elektronischem Informationsverteiler (EIV) durch den Veranstalter;
- 7.Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 6 Abs. 3;
- 8.Widerspruchsverfahren;
- 9.Gebühren.
§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(2) Die von anderen Landesärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer angerechnet werden.
§ 12
Fortbildung im Ausland
(2) Der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungssatzung zu prüfen.
§ 13
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das Sächsische Heilberufekammergesetz keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Kammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dresden, 9. November 2013
Präsident
Schriftführer
Die vorstehende Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.
Dresden, 11. November 2013
Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident