Darf ich die Schweigepflicht brechen?
Ja. Wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und der Schutz des Kindes dies erfordert, dürfen Informationen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergegeben werden.
Muss ich das Jugendamt informieren?
Nicht immer. Die Information des Jugendamtes hängt von der Gefährdungseinschätzung ab. Bei einer akuten Gefährdung kann eine unmittelbare Information erforderlich sein.
Was mache ich bei Unsicherheit?
Nicht alleine entscheiden. Nutzen Sie kollegiale Beratung, eine Kinderschutzgruppe oder eine insoweit erfahrene Fachkraft und dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen.
Muss ich die Eltern informieren?
Grundsätzlich ja. Eltern sollten möglichst einbezogen werden, sofern dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird oder wichtige Beweise verloren gehen könnten.
Wann liegt eine akute Gefährdung vor?
Wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Kind besteht und sofortiges Handeln notwendig ist, um Schaden abzuwenden.
Wie dokumentiere ich richtig?
Sachlich, zeitnah und nachvollziehbar. Beobachtungen, Aussagen und Befunde sollten möglichst wörtlich, objektiv und getrennt von Bewertungen dokumentiert werden.
Wer kann mich beraten?
Sie sind nicht allein. Unterstützung bieten Kinderschutzgruppen, insoweit erfahrene Fachkräfte, Jugendämter, Kinderschutzambulanzen sowie spezialisierte Beratungsstellen.
Was passiert nach einer Meldung?
Das Jugendamt prüft die Situation. Es führt eine Gefährdungseinschätzung durch und entscheidet gemeinsam mit der Familie über geeignete Hilfen oder Schutzmaßnahmen.