Es gibt den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und den "normalen" Arztausweis im Scheckkartenformat.
Häufig gestellte Fragen
Arztausweis
Mit beiden Arztausweisen weisen Sie sich als Arzt aus und können beispielsweise verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke erhalten.
Mit dem elektronischen Heilberufsausweis haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Dokumente elektronisch zu signieren, Dokumente zu verschlüsseln und sich an Portalen, Netzen und Computern zu authentifizieren. Für diesen Ausweis ist an den Zertifizierungsdiensteanbieter eine monatliche Gebühr zu zahlen.
Mit dem Arztausweis weisen Sie sich als Arzt aus und können Rezepte ausstellen und verschreibungspflichtige Medikamente gegen Vorlage des Arztausweises in der Apotheke erhalten.
Nutzen Sie bitte das Mitgliederportal zur Beantragung des Arztausweises. Alternativ können Sie uns das Antragsformular mit einem aktuellen Passbild zusenden.
Für die Ausstellung eines „normalen“ Arztausweises (im Scheckkartenformat als Sichtausweis) erhebt die Sächsische Landesärztekammer seit dem 1. Januar 2025 eine Gebühr in. H. v. 20 EUR.
Der Arztausweis gilt grundsätzlich 5 Jahre. Danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Bei Ärzten, die eine Berufserlaubnis besitzen, die zeitlich eingeschränkt ist, gilt der Arztausweis bis zum Ablauf der Berufserlaubnis.
Mit dem eHBA können Sie neben der Funktion als Sichtausweis auch Dokumente elektronisch signieren. Das ist derzeit beispielsweise für das Notfalldatenmanagement (NFDM), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) bereits eingeführt. Ebenso ist für die Anwendungen der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und dem elektronisches Rezept (eRezept) zwingend die qualifizierte elektronische Signatur und damit der eHbA des ausstellenden Arztes notwendig.
Sie melden sich mit Ihren Zugangsdaten am Mitgliederportal der Sächsischen Landesärztekammer an, gehen auf
Beantragung elektronischer Heilberufsausweis (eHbA) G2, können dort sofort Ihre Daten abgleichen und sich für
einen Vertrauensdiensteanbieter entscheiden. Ihr Antrag wird dann sicher und datenschutzgerecht vorbefüllt und
dem Anbieter übermittelt.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Hinweisen
Die Sächsische Landesärztekammer erhebt keine Gebühren. Die Kosten der Vertrauensdiensteanbieter unterscheiden sich geringfügig von Anbieter zu Anbieter. Ebenso wie die angebotenen Zahlungsmodelle. Bitte informieren Sie sich bei dem jeweiligen Anbieter unter:
- T-Systems: https://geschaeftskunden.telekom.de/digitale-loesungen/spezielle-loesungen/telematikinfrastruktur/ausweise(öffnet in neuem Fenster)
- Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de/system/files/dokumente/pdf/Preisinformation_eHBA.pdf(öffnet in neuem Fenster)
- SHC+CARE: https://shc-care.de/(öffnet in neuem Fenster)
„Arzt Notfall“-Schild
Dieses Schild ist ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass der Arzt sein Fahrzeug wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Es stellt keine Ausnahmegenehmigung dar, die von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung entbindet.
Die Schilder werden nur an Ärzte ausgegeben, die am Kassenärztlichen Notfalldienst teilnehmen, damit nachweisbar Notfallbesuche durchführen und dafür das eigene Fahrzeug nutzen müssen.
Ja. Das „Arzt-Notfall“-Schild ist weder für Ärzte gedacht, die sich in ihrer Wohnung in Rufbereitschaft befinden, noch etwa für Krankenhausärzte, die mit ihrem eigenen PKW während der normalen Dienststunden das Krankenhaus ansteuern, an ihrem Dienstort aber Schwierigkeiten haben, Parkplätze zu finden.
Die Ausgabe des „Arzt-Notfall“-Schildes an Krankenhausärzte wird grundsätzlich nicht möglich sein, da Notfallbesuche aus dem stationären Bereich selten anzunehmen sind.
Senden Sie uns bitte einen formlosen Antrag und die Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen über die Teilnahme am Vertragsärztlichen Notfalldienst zu.
Bei Weiterbildungsassistenten in Praxen ist zusätzlich die Bestätigung des anstellenden Arztes über die tatsächliche Übernahme des Vertragsärztlichen Notfalldienstes erforderlich.
Einzelheiten zum Thema finden Sie hier:
Führung im Ausland erworbener akademischer Grade
Die Führbarkeit der im Ausland erworbenen akademischen Grade richtet sich nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Maßgeblich ist dafür die Datenbank ANABIN (Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise).
Für die Registrierung bei der Sächsischen Landesärztekammer senden Sie uns bitte eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des im Original ausgestellten akademischen Grades und eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der Übersetzung zu.
Mitgliedschaft
Sie sind Pflichtmitglied, wenn Sie
- die deutsche Approbation oder eine gültige Berufserlaubnis besitzen und
- in Sachsen ärztlich tätig sind oder,
- wenn Sie keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen, Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.
Bitte nutzen Sie die Meldebogenplattform, um sich bei der Sächsischen Landesärztekammer anzumelden. Tragen Sie Ihre Daten ein, drucken Sie den fertigen Meldebogen aus und senden Sie ihn unterschrieben an die
- Sächsische Landesärztekammer
- PF 10 04 65
- 01074 Dresden
https://meldebogen.aerztekammern.de/?code=160(öffnet in neuem Fenster)
Wenn Sie sich zum ersten Mal in einer Ärztekammer in Deutschland anmelden, senden Sie bitte mit dem Meldebogen amtlich oder notariell beglaubigte Urkunden Ihrer Approbation/Berufserlaubnis und ggf. der Promotion zu.
Kommen Sie aus einem anderen Bundesland und waren bereits Mitglied einer Ärztekammer, senden Sie uns nur den Meldebogen zu. Ihre Urkunden erhalten wir von der vorherigen Kammer.
Für Ihre Anmeldung, das Einreichen von Urkunden und für Veränderungsmeldungen gilt die Frist von einem Monat.
Nein. Sie müssen sich gesondert bei der Sächsischen Ärzteversorgung anmelden. Beachten Sie bitte, dass die vollständige Meldung bei der Sächsischen Landesärztekammer Voraussetzung für die Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ärzteversorgungswerkes ist!
Informationen und Hinweise zur Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten Sie hier:
Grundsätzlich gilt, dass alle Urkunden, die in engem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung stehen, eingereicht werden müssen.
Dazu gehören insbesondere:
- Approbation/Berufserlaubnis
- akademische Grade/Titel
- Urkunden zur Weiterbildung wie Facharztanerkennungen, Schwerpunkte, Zusatzbezeichnungen, Fachkunden
Im Überblick:
- Dienststellenwechsel
- Tätigkeitswechsel
- Änderungen der Privatadresse
- Namensänderungen
Die Meldepflicht gilt insbesondere für den Wechsel der Arbeitsstätte sowie für Veränderungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer zur Folge haben.
Nutzen Sie bitte unsere Formulare für die Veränderungsmeldungen auf unserer Homepage. Sie sehen anhand der von Ihnen vorzunehmenden Änderungsmeldung, welches Formular benötigt wird.
Nein, eine Kündigung im herkömmlichen Sinne ist nicht möglich, da Sie aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitglied sind, sobald die Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen. Eine Entbindung von der Mitgliedschaft wäre nur möglich, wenn Sie auf Ihre Approbation/Berufserlaubnis verzichten.
Sie können eine freiwillige Mitgliedschaft nur beantragen, wenn Sie Ihre heilberufliche Tätigkeit vom Inland ins Ausland verlegen.
Sie müssen im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer ihren Beruf im Ausland ausüben und dort ihre Hauptwohnung nehmen.
Freiwillige Mitglieder sind wie Pflichtmitglieder zur Zahlung eines Kammerbeitrages verpflichtet. Es wird jedoch keine Beitragsbemessung nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit vorgenommen, vielmehr sieht die Beitragsordnung einen feststehenden jährlichen Betrag für jedes freiwillige Mitglied in Höhe von 60,00 EUR vor, ggf. anteilig.
Mit der Einführung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht auch für die betreffenden Ärzte das Recht, den Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen (z.B. Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Gebietsbezeichnungen) während des Auslandsaufenthaltes zu stellen.
Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft vor Ablauf des Auslandsaufenthaltes ist mit einer dreimonatigen Frist möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Kammer zu erklären. Von Seiten der Sächsischen Landesärztekammer endet die freiwillige Mitgliedschaft, wenn das freiwillige Mitglied mit seinem Jahresbeitrag nach der ersten Mahnung im Rückstand ist.
Rezepte nach Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Nein. Die Beantragung der BTM Rezepte ist ausschließlich über die Online-Formulare der Bundesopiumstelle möglich.
Ja, eine Beglaubigung der Approbationsurkunde von der zuständigen siegelführenden Landesärztekammer wird derzeit von der Bundesopiumstelle anerkannt.
Befugt zur amtlichen Beglaubigung sind im Freistaat Sachsen gemäß § 1 BglVO die
1. Behörden des Freistaates Sachsen, dazu gehören:
- Regierungspräsidien
- Oberfinanzdirektion
- Finanzämter
- Städte und Gemeinden
2. Gerichte des Freistaates Sachsen, dazu gehören:
- Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Amts- und Landgerichte sowie das Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht und der Verwaltungsgerichtshof
3. Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise, dazu gehören:
- Einwohnermeldeämter, Bürgerämter
4. Die Hochschulen, insbesondere die Universitäten Dresden und Leipzig
5. Die Industrie- und Handelskammern
6. Die Handwerkskammern