©AdobeStock/zhu difeng
©AdobeStock/zhu difeng

Ärztliche Stelle Strahlenschutzverordnung

weitere Informationen finden Sie hier:


Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen bedarf der Qualitätssicherung. Sie ist von wesentlicher Bedeutung für die diagnostischen Aussagen, für die Durchführung und die Ergebnisse einer Behandlung.

Aufgaben der Ärztlichen Stelle

  • die Überprüfung, ob die diagnostischen und therapeutischen Strahlenanwendungen unter Berücksichtigung der rechtfertigenden Indikation dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
  • die Überprüfung, ob die Qualitätsstandards bei der medizinischen Strahlenanwendung bei Untersuchungen und Behandlungen und der Aufzeichnungen der Parameter der Strahlenanwendung am Menschen eingehalten werden,
  • die Überprüfung der Maßnahmen zur Optimierung der diagnostischen Strahlenanwendung mit möglichst geringer Strahlendosis für den Patienten bei diagnostisch aussagefähiger Bildqualität,
  • die Überprüfung der Beachtung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin,
  • die Überprüfung der Unterlagen der strahlentherapeutischen Vorrichtungen mit Planungs- und Lokalisationssystemen und Dosierungsverfahren sowie der nuklearmedizinischen Vorrichtungen und Verfahren, ob sie unter Berücksichtigung des Standes der Technik dem erforderlichen Qualitätsstandard entsprechen,
  • die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen an den Strahlenschutzverantwortlichen zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und die Überprüfung der Umsetzung dieser Vorschläge.

Rechtsgrundlagen

Die Strahlenschutzverordnung (§ 128) sieht die Bestimmung von Ärztlichen Stellen vor, die alle Anwender radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Medizin ohne weitere Unterteilung nach stationärem oder ambulantem Einsatz prüfen sollen. Diese können eine gemeinsame Infrastruktur nutzen.

Das Referat „Ärztliche Stelle StrlSchV“ der Sächsischen Landesärztekammer betreut die Fachkommissionen Röntgen, Nuklearmedizin und Strahlentherapie.

Die Ärztlichen Stellen haben eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem anwendenden Arzt einerseits und der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde andererseits.

Die Bestimmung der Ärztlichen Stelle erfolgte durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und Verkehr und das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Kontakt: Qualitätsprüfungen nach StrlSchV

Kontakt: Fachkundenachweis nach StrlSchV

Bitte beachten Sie die Zuständigkeit des Referates Weiterbildung für Fachkundeanfragen

Gesetze, Richtlinien (Downloads)

Strahlenschutzgesetz - StrlSchG

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV

Richtlinie „Qualitätssicherung durch Ärztliche und Zahnärztliche Stellen“