©AdobeStock/Надія Коваль
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Allgemeine Informationen

Wer als Arzt approbiert ist, darf im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte ausbilden. Die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebene persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden wird dem Arzt grundsätzlich zugesprochen.

In jeder Praxis kann je Arzt eine Auszubildende oder eine Umschülerin beschäftigt werden. Auf eine Auszubildende oder eine Umschülerin kommt eine ausgebildete Medizinische Fachangestellte oder ihr gleichgestellten Fachkraft, welche in Vollzeit in der Praxis beschäftigt sein muss (bzw. zwei Fachkräfte in Teilzeitbeschäftigung). Abweichungen von dieser Regelung bedürfen immer einer Prüfung der zuständigen Stelle.

Wenn Sie bereits eine Auszubildende gefunden haben, fordern Sie bitte telefonisch die Ausbildungsunterlagen bei der Sächsischen Landesärztekammer, Referat Medizinische Fachangestellte an.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

Ausbildungsbeginn ist der 1. August eines Jahres. Bei Vertragsbeginn nach dem 1. September ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung drei Jahre später nicht gegeben, sondern erst zum nächsten Prüfungstermin.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das Ende der Ausbildung kann vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit liegen.

Diagramm mit der Ablaufbeschreibung, ©Sächsische Landesärztekammer

Die Ausbildung erfolgt im dualen System. Die praktische Ausbildung absolvieren Auszubildende in der Arztpraxis. Die schulische Ausbildung findet in der zuständigen Berufsschule statt.
Während der berufsschulfreien Zeit sind Auszubildende über den gesamten Zeitraum zur praktischen Ausbildung in der Arztpraxis.

Berufsschulstandorte sind:

Berufliches Schulzentrum für Gesundheit und Sozialwesen
An der Markthalle 10
09111 Chemnitz
Tel.: 0371 67521-0
Web: https://www.bsz-gsc.de/(öffnet in neuem Fenster)

Berufliches Schulzentrum für Gesundheit und Sozialwesen Dresden
„Karl August Lingner“
Maxim-Gorki-Straße 39
01127 Dresden
Tel.: 0351 206934-0
Web: https://www.bsz-gesundheit.de/index.php/de/(öffnet in neuem Fenster)

Berufliches Schulzentrum Christoph Lüders
Carl-von-Ossietzky-Straße 13-16
02826 Görlitz
Tel.: 03581 4852022
Web: https://www.bszgoerlitz.de/info/(öffnet in neuem Fenster)

Ruth-Pfau-Schule
Berufliches Schulzentrum der Stadt Leipzig Gesundheit und Sozialwesen
Schönauer Str. 160
04207 Leipzig
Tel.: 0341 42 64 10
Web: https://www.ruth-pfau-schule.de/(öffnet in neuem Fenster)

BSZ für Wirtschaft, Gesundheit, Ernährung und Forstwirtschaft „Anne Frank“
Reißiger Straße 44–46
08525 Plauen
Tel.: 03741 300 52 02
Web: https://www.bsz-annefrank.de/bsz-anne-frank/(öffnet in neuem Fenster)

Berufsschule für Medizinische Fachangestellte
am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden
Fetscherstraße 74
01307 Dresden
Tel.: 0351 458 18210
Web: https://www.uniklinikum-dresden.de/de/forschung-lehre-und-bildung/carusakademie/ausbildung/berufsschule-medizinische-fachangestellte(öffnet in neuem Fenster)

Adolph-Kolping-Schule Dresden
Weberplatz 2
01217 Dresden
Tel.: 0351 478950
Web: https://www.aksdd.de/(öffnet in neuem Fenster)

Die schriftliche Zwischenprüfung müssen Auszubildende ablegen, bevor das 2. Ausbildungsjahr endet. Dabei gilt es zu zeigen, was in den ersten 18 Monaten der Ausbildung erlernt wurde. Die Prüfung dauert höchstens 120 Minuten und ist Voraussetzung, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zweck der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des 3. Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Welche Prüfungsbereiche und -gebiete abgefragt werden, können Sie in der Prüfungsordnung nachlesen.

Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind im bundeseinheitlichen Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten festgelegt.
Dieser zeigt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf, welche die Auszubildenden mindestens nach Ablauf der Ausbildungszeit, unabhängig von der Fachrichtung der Ausbildungspraxis, beherrschen müssen.
Können in der eigenen Praxis nicht alle Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, sind Praktika vorrangig in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Chirurgie zu organisieren.

Gemäß Berufsbildungsgesetz haben Ausbildende der Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.03.2024 bis 31.12.2024 (siehe Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte 2024):
im 1. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 965,00 Euro,
im 2. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1045,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr monatlich (brutto) 1130,00 Euro.

Weitere Kosten für die Ausbildung entstehen für die Prüfungsgebühren (Zwischenprüfung - 60,00 EUR, Abschlussprüfung - 120,00 EUR) und die bereitzustellende Schutzkleidung nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.

Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate nach § 32 JArbSchG untersucht wurden. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung ist dem Ausbilder vorzulegen und in Kopie bei der Sächsischen Landesärztekammer einzureichen. Ohne die Bescheinigung kann der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Arbeitszeit

Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Wenn einzelne Werktage weniger als 8 Stunden betragen, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. (vgl. § 8 JArbSchG) Laut § 14 JArbSchG dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Pausen und Pausenzeiten

Jugendliche Auszubildende haben laut § 11 JArbSchG Anspruch auf im Voraus feststehende Pausen. Als Pause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden müssen Pausenzeiten mindestens 30 Minuten betragen; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.

Urlaubsanspruch

Der Urlaub richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes. Der Urlaub für Jugendliche beträgt jährlich

  1. mindestens 30 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag). Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und von der Auszubildenden wahrgenommen werden.