Abschlussprüfung 9. April 2025

Termin

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Ort

Sächsische Landesärztekammer

Adresse
Schützenhöhe 16,
01099 Dresden

Die Sächsische Landesärztekammer führt die nächste schriftliche Abschlussprüfung am Mittwoch, dem 9. April 2025, 9.00 - 15.00 Uhr in der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden durch.

Die Prüfung im praktischen Teil erfolgt im Zeitraum von ca. Anfang Mai bis Mitte Juni 2025.

I. Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung mit Beginn 9. April 2025 können regulär Auszubildende und Umschüler/innen, deren Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis nicht später als am 31. August 2025 endet, zugelassen werden.

Gemäß Berufsbildungsgesetz ist danach zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat und wessen Fehlzeiten (z. B. wegen Schwangerschafts- und Mutterschutzurlaub sowie Krankheit) zusammengerechnet nicht mehr als 10 % der im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit beträgt. Dies entspricht bei einer Ausbildungs- oder Umschulungszeit von 3 Jahren einer Fehlzeit von insgesamt nicht mehr als 78 Arbeitstagen (bei 30 Monaten Umschulungszeit insgesamt nicht mehr als 65 Arbeitstagen).

II. Zulassung in besonderen Fällen

1. Gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei einer Umschulungszeit von 30 - 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs- und Umschulungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (vorzeitige Abschlussprüfung).

Als Maßstäbe für eine Einzelfallentscheidung sind festgelegt:

  • maximal mögliche Verkürzung von insgesamt sechs Monaten,
  • mindestens gute Lern- und Ausbildungsergebnisse in der Arztpraxis,
  • gute Lernmotivation und Lernergebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule und
  • mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes und des im Berufsschulunterricht vermittelten Lernstoffes - soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist - müssen dabei vollständig anwendungsbereit sein.

2. Prüflinge ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis, die nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Arzthelfers/der Arzthelferin oder des/der Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen sind (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

III. Verkürzung der Ausbildungszeit

Gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat die Sächsische Landesärztekammer auf gemeinsamen Antrag des/der Auszubildenden und des/der Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Als Maßstäbe für die Einzelfallentscheidung sind festgelegt:

  • Ausbildungsende bis spätestens 30. November 2025,
  • Nachweis befriedigender Leistungen in der Praxis und
  • Lernergebnisse bis 3,0 in der Berufsschule.

Das Vorliegen von Abitur, Berufsgrundbildungsjahr sowie der Abschluss einer fachfremden privaten Berufsfachschule rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung von vornherein.

IV. Anmeldung und Zulassungsverfahren

Die Anmeldeunterlagen zur Abschlussprüfung gehen den ausbildenden Ärzten oder in den Fällen von Ziffer II.2. (Externe Prüfung) den Prüflingen von der Sächsischen Landesärztekammer rechtzeitig zu.

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung hat mit vollständigen Unterlagen nach § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten der Sächsischen Landesärztekammer (veröffentlicht im Internet unter www.slaek.de) spätestens bis zum 28. Februar 2025 zu erfolgen.

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Bestehen Auszubildende/Umschüler/innen vor Ablauf der Ausbildungs- oder Umschulungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

Freistellungspflicht im Rahmen der Prüfungen besteht für die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen und für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung: