Sie sind Pflichtmitglied, wenn Sie
- die deutsche Approbation oder eine gültige Berufserlaubnis besitzen und
- in Sachsen ärztlich tätig sind oder,
- wenn Sie keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen, Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.
Sie sind Pflichtmitglied, wenn Sie
Am schnellsten geht die Anmeldung, wenn Sie sich auf unserer Homepage den Meldebogen herunterladen, diesen ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die
Sächsische Landesärztekammer
PF 10 04 65
01074 Dresden
senden.
Wenn Sie sich zum ersten Mal in einer Ärztekammer in Deutschland anmelden, senden Sie bitte mit dem Meldebogen amtlich oder notariell beglaubigte Urkunden Ihrer Approbation/Berufserlaubnis und ggf. der Promotion zu.
Kommen Sie aus einem anderen Bundesland und waren bereits Mitglied einer Ärztekammer, senden Sie uns nur den Meldebogen zu. Ihre Urkunden erhalten wir von der vorherigen Kammer.
Für Ihre Anmeldung, das Einreichen von Urkunden und für Veränderungsmeldungen gilt die Frist von einem Monat.
Nein. Sie müssen sich gesondert bei der Sächsischen Ärzteversorgung anmelden. Beachten Sie bitte, dass die vollständige Meldung bei der Sächsischen Landesärztekammer Voraussetzung für die Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ärzteversorgungswerkes ist!
Informationen und Hinweise zur Meldung bei der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten Sie hier:
Grundsätzlich gilt, dass alle Urkunden, die in engem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung stehen, eingereicht werden müssen.
Dazu gehören insbesondere:
Im Überblick:
Die Meldepflicht gilt insbesondere für den Wechsel der Arbeitsstätte sowie für Veränderungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer zur Folge haben.
Nutzen Sie bitte unsere Formulare für die Veränderungsmeldungen auf unserer Homepage. Sie sehen anhand der von Ihnen vorzunehmenden Änderungsmeldung, welches Formular benötigt wird.
Nein, eine Kündigung im herkömmlichen Sinne ist nicht möglich, da Sie aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitglied sind, sobald die Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen. Eine Entbindung von der Mitgliedschaft wäre nur möglich, wenn Sie auf Ihre Approbation/Berufserlaubnis verzichten.
Sie können eine freiwillige Mitgliedschaft nur beantragen, wenn Sie Ihre heilberufliche Tätigkeit vom Inland ins Ausland verlegen.
Sie müssen im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesärztekammer ihren Beruf im Ausland ausüben und dort ihre Hauptwohnung nehmen.
Freiwillige Mitglieder sind wie Pflichtmitglieder zur Zahlung eines Kammerbeitrages verpflichtet. Es wird jedoch keine Beitragsbemessung nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit vorgenommen, vielmehr sieht die Beitragsordnung einen feststehenden jährlichen Betrag für jedes freiwillige Mitglied in Höhe von 60,00 EUR vor, ggf. anteilig.
Mit der Einführung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht auch für die betreffenden Ärzte das Recht, den Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen (z.B. Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Gebietsbezeichnungen) während des Auslandsaufenthaltes zu stellen.
Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft vor Ablauf des Auslandsaufenthaltes ist mit einer dreimonatigen Frist möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Kammer zu erklären. Von Seiten der Sächsischen Landesärztekammer endet die freiwillige Mitgliedschaft, wenn das freiwillige Mitglied mit seinem Jahresbeitrag nach der ersten Mahnung im Rückstand ist.