Häufige Fragen

Weiterbildung

Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung.

Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Die Mindestweiterbildungszeit zum Facharzt beträgt je nach Fachrichtung vier bis sechs Jahre.

Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt über die ärztliche Approbation oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist (§33 Abs. 2 SächsHKaG), verfügt. 

Nach der Bundesärzteordnung ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Die Adresse lautet:
Landesdirektion Sachsen - Standort Dresden
Abteilung Inneres, Soziales und Gesundheit, Referat 22
Stauffenbergallee 2,
01099 Dresden
Tel.: 0351 825-0
Web: www.lds.sachsen.de(öffnet in neuem Fenster)

Weiterführende Hinweise für Staatsangehörige der EU und aus Drittstaaten:

Grundsätzlich können Weiterbildungs- und Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies nach WBO vorgesehen ist. 

Wenn in einer Weiterbildung Kurse gefordert werden, sind diese anerkannt, wenn sie von der zuständigen Kammer als Weiterbildungskurse genehmigt wurden.

Gemäß § 4 Abs. 9 WBO kann eine Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen, sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung nichts anderes bestimmt ist.

  • Ja, gemäß § 4 Abs. 6 WBO muss sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an der Weiterbildungsstätte betragen
  • Hinsichtlich Niveau und Qualität der Vollzeitweiterbildung entsprechen
  • Um der Gesamtdauer der Vollzeitweiterbildung gerecht zu werden, verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend.

Rechenbeispiel:
Tätigkeit zu 75% in Teilzeit (TZ), benötigter Weiterbildungsabschnitt von 12 Monaten. 12 x 100 / 75 = 16 Monate.
Zusammenfassend benötigt man bei einer TZ-Stelle von 75% insgesamt 16 Monate für die Anerkennung von 12 Monaten.

Die Berechnung erfolgt auf den Tag genau.

Die gesamte Weiterbildung kann unter Beachtung der o. a. Ausführungen in Teilzeit - mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit - abgeleistet werden.

Unterbrechungen der Weiterbildung, wie z. B. Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit (tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar), werden nicht angerechnet. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.

Die Weiterbildung erfolgt gemäß § 4 WBO im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte sowie grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung. Gastarzt- und Hospitationstätigkeiten oder Ähnliches können grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.

§ 4 Abs. 4 Satz 4 WBO 2006 / WBO 2021: "…Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. …".

Ein Antrag auf Anerkennung kann nur bei der Kammer gestellt werden, bei der der Arzt zum Zeitpunkt der Antragstellung als Mitglied gemeldet ist, auch wenn ein Großteil der Weiterbildung in anderen Kammerbereichen absolviert wurde. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Mitgliedschaft auch zum Zeitpunkt der Prüfung noch besteht.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann grundsätzlich erst nach Absolvierung der Mindestweiterbildungszeit erfolgen, da erst dann die Zulassung möglich ist. Ausnahmsweise kann der Arzt in Weiterbildung den Antrag unter Vorlage der Unterlagen frühestens vier bis acht Wochen vor Erfüllung der Mindestweiterbildungszeit stellen. Telefonisch können Facharztprüfungstermine vorab unverbindlich reserviert werden.

Das Antragsformular ist beim Referat Weiterbildung/Prüfungswesen der Sächsischen Landesärztekammer erhältlich und ist - nach Ende der Weiterbildungszeit - ausgedruckt und unterschrieben mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, welches Sie vom Referat Weiterbildung erhalten
  • Original des Abschlusszeugnisses mit fachlicher Eignung und Bestätigung der erfüllten Weiterbildungsinhalte
  • Original der Richtlinien/Logbuch über den Inhalt der Weiterbildung bzw. E-Logbuch
  • Original der Dokumentation der jährlichen Gespräche gem. § 8 WBO
  • Original oder amtliche beglaubigte Kopie der übrigen Zeugnisse Ihrer Weiterbildung

Sobald Ihre Unterlagen von uns geprüft worden sind und feststeht, dass Sie die Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung gemäß Weiterbildungsordnung erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Prüfungszulassung. 

Grundsätzlich nicht.

Grundsätzlich ist dies möglich und es bedarf keiner gesonderten Mitteilung an die Ärztekammer. Bei Beantragung der Zulassung zur Prüfung müssen die Nachweise nach WBO vorliegen.

Über jeden Weiterbildungsabschnitt sind ausführliche Zeugnisse gemäß § 9 WBO und die Dokumentation gemäß § 8 WBO (Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung und Nachweis über das jährliche Gespräch) erforderlich. Diese sind bei Beantragung der Prüfungszulassung bei der Sächsischen Landesärztekammer vorzulegen.

Jeder Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis und durch entsprechende Einträge in die Richtlinie über den Erhalt der Weiterbildung/Logbucheinträge nachzuweisen. Mit Hilfe der Einträge in die Richtlinie über den Erhalt der Weiterbildung/Logbucheinträge können Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung jederzeit selbst prüfen, ob die geforderten Weiterbildungsinhalte erfüllt sind.

Wir weisen auf die große Bedeutung des Weiterbildungszeugnisses gemäß § 9 der Weiterbildungsordnung (WBO 2006 / WBO 2021), insbesondere auf das Zeugnis des letzten Weiterbilders hin.

Die Prüfungen sind Einzelprüfungen, dessen Prüfungszeit mindestens 30 Minuten beträgt. Die Prüfungsgespräche sind nicht öffentlich.

Vor dem Prüfungstag erfahren weder Sie, noch die Prüfungskommission, wer namentlich in das Prüfungsverfahren eingeschaltet ist. Selbstverständlich können alle Beteiligten am Prüfungstag bei der persönlichen Anmeldung die Namen erfahren.

Die Prüfung kann sich auf alle in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden von der Prüfungskommission überprüft. Sie finden die Weiterbildungsordnungen und die dazu gehörigen Richtlinien auch auf unserer Homepage und können darin die Weiterbildungsinhalte nachlesen. Es gibt keine speziellen Literaturempfehlungen oder Fragenkataloge. 

Eine Weiterbildungsbefugnis ist die Voraussetzung, um Ärzte weiterzubilden. Nur wenn der Weiterbilder im Besitz einer entsprechenden Befugnis ist, können Weiterbildungszeiten und -inhalte zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung angerechnet werden.

Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung nichts Anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen. In Abhängigkeit vom gewählten Fachgebiet ist genau festgelegt, welche Weiterbildungszeiten im stationären bzw. ambulanten Bereich gefordert/anrechenbar sind.

Die Antragsunterlagen werden nach telefonischer Beratung durch die SLAEK, Referat Weiterbildung/Prüfungswesen, zugesandt.

Eine Weiterbildung hat grundsätzlich hauptberuflich und ganztägig zu erfolgen. Dies zieht nach sich, dass der Weiterbilder verpflichtet ist, die Weiterbildung ganztägig und hauptberuflich persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich gemäß der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Eine Aufteilung einer Befugnis auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn diese mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind und durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.

Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

Informationen zur gesetzlichen Förderung finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsens unter

Neue Weiterbildungsordnung (WBO 2021)

Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 26. August 2020 ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten (WBO 2021).

Die im November 2018 von der Bundesärztekammer verabschiedete MWBO dient für alle Landesärztekammern als Empfehlung für eine neue WBO.

Die Umsetzung der WBO 2021 in geltendes Satzungsrecht auf Landesebene obliegt den Landesärztekammern. Durch das föderale System können die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern in einzelnen Punkten von der MWBO abweichen. Es empfiehlt sich, bei einem geplanten Kammerwechsel die für die eigene Weiterbildung maßgebliche Landes-WBO genau anzuschauen.

Die neue WBO 2021 gliedert sich in mehrere Abschnitte wie folgt:

  • Abschnitt A Paragraphenteil - regelt die formalrechtlichen Belange der Weiterbildung
  • Abschnitt B Gebiete, Facharzt und Schwerpunktkompetenzen
  • Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen

Alle Weiterbildungsbezeichnungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden, die die Kompetenzblöcke in zwei Kompetenzebenen unterteilt:

  1. Kognitive und Methodenkompetenz (Kenntnisse)
  2. Handlungskompetenz (Erfahrungen und Fertigkeiten).

Durch den Verzicht auf die Ausweisung von stationären und ambulanten Pflichtzeiten bei zahlreichen Weiterbildungsbezeichnungen, vornehmlich in Abschnitt B, werden die in vielen Fachbereichen oft zu kurz kommenden Weiterbildungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich gestärkt. Die Weiterbildungsinhalte werden in den o.g. Kompetenzblöcken anstatt in den bisherigen Spiegelstrich-Aufzählungen abgebildet.

Die neue WBO 2021 gilt für alle Weiterbildungsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten am 01.01.2021 beginnen. Bereits begonnene Weiterbildungen können auf der Grundlage von Übergangsbestimmungen (§ 20 WBO 2021 - Näheres siehe nächster Punkt: "Übergangsbestimmungen".) nach Maßgabe der alten WBO fortgeführt werden.

§ 20 Absätze 1 bis 8 WBO 2021: Sie regeln u. a. das Fortgelten der WBO 2006, den Erwerb neuer Bezeichnungen und das Fortgelten alter Bezeichnungen nebst der zu beachtenden Fristen und Antragsmodalitäten.

Ja. Gemäß § 20 der WBO 2021 können Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung (01.01.2021) in einer Facharztweiterbildung befinden, diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren, wer sich in einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung befindet, innerhalb von 3 Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung (WBO 2006) abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Spätestens, wenn Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

ACHTUNG: Im Vorfeld Ihrer Entscheidung sollten Sie sich beide Weiterbildungsordnungen genau anschauen und prüfen, welche WBO besser zu Ihrem bisherigen Weiterbildungsablauf passt und welche Unterschiede für Ihr Fach gelten. Bedenken Sie dabei, dass Sie mit dem Wechsel auf die WBO 2021 den Vordruck "WBO 2021 - Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung für die Weiterbildungsordnung 2021" oder das Elektronische Logbuch (E-Logbuch) führen müssen.

Ja. Eine Weiterbildung in einer Facharztweiterbildung muss spätestens am 31.12.2027 sowie in einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung spätestens am 31.12.2023 abgeschlossen sein, vergl. § 20 Absätze 1 bis 6 WBO 2021.

Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung für die beantragte Anerkennung einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung

Insgesamt 16 neue Zusatz-Weiterbildungen können erworben werden: Balneologie und Medizinische Klimatologie; Ernährungsmedizin; Immunologie; Kardiale Magnetresonanztomographie; Klinische Akut- und Notfallmedizin; Krankenhaushygiene; Magnetresonanztomographie; Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen; Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner; Sexualmedizin; Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH); Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie; Transplantationsmedizin

Davon waren drei Bezeichnungen nach WBO 2006 Schwerpunktbezeichnungen: Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie; Kinder- und Jugend-Nephrologie; Kinder- und Jugend-Pneumologie

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, welches Sie vom Referat Weiterbildung erhalten
  • Original des Abschlusszeugnisses mit fachlicher Eignung und Bestätigung der erfüllten Weiterbildungsinhalte
  • Original Richtlinien/Logbuch über den Inhalt der Weiterbildung bzw. E-Logbuch
  • Original der Dokumentation der jährlichen Gespräche gem. § 8 WBO
  • Original oder amtliche beglaubigte Kopie der übrigen Zeugnisse Ihrer Weiterbildung

Unterbrechungen der Weiterbildung sind: Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit (tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar), vergl. § 4 Absatz 4 Sätze 4 und 5 WBO 2021.

Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.

Wie bisher, ist für den Umfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte Ärztin bzw. den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.

Da die Vermittlung von Kompetenzen künftig im Fokus der ärztlichen Weiterbildung steht, wird es stärker als bisher erforderlich sein, mit anderen Weiterbildungsbefugten bzw. geeigneten WB-Stätten zu kooperieren resp. Rotationen in entsprechende WB-Stätten zu vereinbaren. Die Weiterbildungsordnung bietet mit der kumulativen Weiterbildungsbefugnis und dem Weiterbildungsverbund Möglichkeiten für Weiterbildungskooperationen innerhalb der Weiterbildungsstätte, aber auch weiterbildungsstättenübergreifend an. Die Weiterbildungsabteilung berät Sie gern in der Wahl der für Sie passenden Befugnis.