Hinweise/FAQ´s zur Kammerwahl

Die siebte Wahlperiode der Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer geht im Juni 2019 zu Ende. Auf der Grundlage der Wahlordnung der Sächsischen Landesärztekammer sind Neuwahlen der Mitglieder der Kammerversammlung durchzuführen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Hinweise zum Wahlverfahren geben:

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer, soweit das Wahlrecht oder die Wählbarkeit nach § 10 Sächsisches Heilberufekammergesetz

nicht ausgeschlossen sind und das Kammermitglied in der Wählerliste eingetragen ist. Die Wählerlisten werden in der Zeit vom 19. bis 28. November 2018 aufgelegt. Die Orte für eine Einsichtnahme in die Wählerlisten finden Sie in der Rubrik „Auflegung der Wählerlisten“

Das Kammermitglied ist wahlberechtigt und wählbar in dem Wahlkreis, in welchem es seinen Beruf ausübt oder, falls es seinen Beruf nicht ausübt, in welchem es seinen Hauptwohnsitz hat.

Bitte überzeugen Sie sich ab dem 19. November 2018 davon, dass Sie in der Wählerliste eingetragen sind. Sollte das nicht der Fall sein, müssten Sie dies schriftlich bis zum 28. November 2018, 18.00 Uhr, beim jeweiligen Kreiswahlausschuss beanstanden. Nach Abschluss der Wählerlisten durch den Kreiswahlausschuss sind keine Änderungen mehr möglich. Die Kontaktdaten der Vorsitzenden der Kreiswahlausschüsse (Kreiswahlleiter) finden Sie in der Rubrik „Kreiswahlleiter“.

Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerlisten zu gewährleisten, werden alle wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzte gebeten, die Aktualität ihrer Meldedaten bei der Sächsischen Landesärztekammer möglichst bis zum 31. Oktober 2018 zu überprüfen!

Die Wahlvorschläge

sind bis spätestens 6. Februar 2019 beim Kreiswahlleiter

einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss mindestens einen Wahlbewerber enthalten. Nach oben ist die Anzahl der Wahlbewerber unbegrenzt. Die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung wird vom Landeswahlausschuss ermittelt und im „Ärzteblatt Sachsen“, Heft 1/2019, veröffentlicht.

In den Wahlvorschlägen müssen die Bewerber unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und ihrer Anschrift sowie der Berufsbezeichnung, Art und Ort der Berufsausübung genannt sein. Ein Wahlvorschlag darf nur Bewerber enthalten, die in den betreffenden Wahlkreisen wählbar sind. Dem Wahlvorschlag müssen schriftliche Erklärungen der Wahlbewerber beigefügt sein, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen und dass die Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung angenommen wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten des gleichen Wahlkreises unterschrieben sein. Der Wahlbewerber darf selbst auch unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf dem Wahlvorschlag zu leisten. Ein Wahlberechtigter darf mehrere Wahlvorschläge unterstützen. Unter den Unterzeichnern gilt der Erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der Zweite als dessen Stellvertreter. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlausschuss berechtigt. Der Kreiswahlleiter stellt nach Zulassung der Wahlvorschläge die Wahlbewerber nach alphabetischer Reihenfolge des Namens für den Stimmzettel zusammen.

Die Wahlbewerber sollen sich den Wählern im „Ärzteblatt Sachsen“, Heft 3/2019, vorstellen. Wir bitten daher, dass die Wahlbewerber zugleich ein aktuelles Foto einreichen und den auf der Rückseite des Wahlvorschlages befindlichen Fragebogen ausfüllen.

Das Formular für einen Wahlvorschlag können Sie

  • direkt auf unserer Homepage ausfüllen und ausdrucken,
  • bei der Landeswahlleiterin anfordern,
  • im "Ärzteblatt Sachsen", Heft 11/2018, ausfüllen und ausschneiden,
  • in dem Zeitraum vom 19. bis 28. November 2018 bei den Auflegungsorten für die Wählerlisten mitnehmen. 

Die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die Wahlunterlagen werden Ihnen von der Landeswahlleiterin übersandt. Der Endzeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechtes ist der 1. April 2019. Die Wahlfrist ist gewahrt, wenn bis zu diesem Tage der Stimmbrief beim Kreiswahlleiter eingegangen ist oder der Brief den Poststempel vom 1. April 2019 trägt. Sollten Sie bis 7 Tage vor dem Endzeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts noch keine Unterlagen erhalten haben, rufen Sie bitte bei der Landeswahlleiterin an.

Für die in Ihrem Wahlkreis eingereichten Wahlvorschläge erhalten Sie einen Stimmzettel. Auf diesem Stimmzettel kennzeichnen Sie die Namen der Wahlbewerber, denen Sie Ihre Stimme geben wollen. Mit den Wahlunterlagen werden Ihnen weitere detaillierte Hinweise zu den Kandidaten und zur Ausübung des Wahlrechtes übergeben.

Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis für die Wahl der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung bis spätestens 15. April 2019 fest.

Die gewählten wie auch die „nachrückenden“ Mitglieder der Kammerversammlung werden im „Ärzteblatt Sachsen“, Heft 5/2019, veröffentlicht. Die konstituierende Kammerversammlung wird für den 14./15. Juni 2019 einberufen.

Dresden, im September 2018

Ass. jur. Annette Burkhardt
Landeswahlleiterin