Rechtsgrundlagen

§ 17 Abs. 1 Nr. 17
„(1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich ...

17. des ärztlichen Verhaltens bei der Behandlung menschlicher Sterilität, bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität.”

Kapitel D IV Nr. 15

„(1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahmen zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13, insbesondere der Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung” der Sächsischen Landesärztekammer vom 6. Juli 2006 einschließlich der Anlage 1 „Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und zugelassene Krankenhäuser” sowie Anlage 2 „Richtlinie zur Durchführung der künstlichen Befruchtung” zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.

(2) Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer mitzuwirken.”