©AdobeStock/Hyejin Kang
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Geschäftsordnung Kommission Lebendspende

Vom 3. Januar 2007

Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer hat am 3. Januar 2007 folgende Geschäftsordnung der Kommission „Lebendspende” der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen:

Aufgrund von

  1. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 16 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277),
  2. Kapitel B Abschnitt III § 13 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24. Juni 1998 (ÄBS S. 351) in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juli 2006 (ÄBS S. 422),
  3. § 8 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I. S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304),
  4. § 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (SächsAGTPG) vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274)

wird bei der Sächsischen Landesärztekammer als rechtlich unselbständige Untergliederung eine Kommission als zuständige Stelle für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG errichtet. Diese führt die Bezeichnung Kommission „Lebendspende”.

Die Kommission nimmt gemäß § 8 Abs. 3 TPG gutachtlich dazu Stellung, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt und/oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist.

(1) Die Kommission setzt sich gemäß § 8 Abs. 3 TPG i.V.m. § 4 Abs. 1 SächsAGTPG zusammenaus
1. einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person
sowie je zwei stellvertretenden Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.
(2) Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer bestellt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales die Mitglieder der Kommission für die Dauer von vier Jahren (Amtsperiode). Die Amtsperiode ist an die Wahlperiode des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer gekoppelt. Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer niederlegen. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales abberufen werden. Sind dringende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, kann der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer die Ausübung der Tätigkeit in der Kommission vorläufig untersagen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, rückt ein stellvertretendes Mitglied nach; für den Rest der Amtsperiode wird ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Die Mitglieder bestimmen für die Dauer ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung über den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nicht zustande, werden sie durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer bestimmt.

Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig. Sie unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten in der Kommission über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(1) Der Vorsitzende legt Beginn und Reihenfolge der Anhörungen in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Sächsischen Landesärztekammer fest. Die Termine sind für mindestens drei Monate im Voraus zu bestimmen und finden in der Regel alle vier Wochen statt. Darüber hinaus wird die Kommission nach Bedarf, insbesondere bei dringlicher medizinischer Indikation, die im Antrag zu begründen ist, einberufen. Die Termine der Anhörungen werden der antragstellenden Einrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Während der Anhörung setzt sich die Kommission aus drei Mitgliedern zusammen. Hierbei ist jede Personengruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einmal vertreten. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gemäß Satz 1 anwesend sind.
(3) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Anhörung.
(4) Die Anhörung und die Beratung der Kommission sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterschrieben wird.

(1) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der sächsischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen und übertragen werden soll; ein Antrag in elektronischer Form ist nicht zulässig. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Sächsischen Landesärztekammer einzureichen. Er ist nur wirksam, wenn er vor Eingang bei der Sächsischen Landesärztekammer auch von der Person, der das Organ entnommen werden soll, unterschrieben worden ist, oder wenn eine schriftliche Einverständniserklärung dieser Person vorliegt.
(2) Anträge haben mindestens zu enthalten:
1. ein psychologisches Gutachten,
2. aktuelle Epikrisen des Spenders und des Empfängers sowie
3. Kopien der Einwilligungserklärungen.
(3) In dringenden Fällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 und des Absatzes 2 abgesehen werden.
(4) Der Antrag ist grundsätzlich vollständig mit den in Absatz 2 genannten Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem dem Antragsteller bekannt gegebenen nächsten Termin vorzulegen. Liegen die Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, so erfolgt die Anhörung zum nächstmöglichen Termin, sofern kein dringender Fall nach Absatz 3 gegeben ist. Der Antragsteller wird darüber informiert.
(5) Die Kommission soll den Spender und den Empfänger persönlich anhören. Diese Personen können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Kommission kann weitere Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige anhören und geeignete Dolmetscher heranziehen, sofern dies erforderlich ist.
(6) Die Kommission erstattet die gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Anhörung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist zu begründen. Bei einer der Lebendspende zustimmenden Stellungnahme kann von einer Begründung abgesehen werden.
(7) Die gutachtliche Stellungnahme ist der antragstellenden Einrichtung zuzuleiten. Das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme soll auch den in Absatz 5 Satz 1 genannten Personen zugeleitet werden.
(8) Die Sächsische Landesärztekammer erstattet dem Staatsministerium für Soziales jährlich im Rahmen ihres Jahresberichtes einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission.

Zur Vorbereitung der Anhörungen sowie der Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme nebst der Gebührenerhebung bedient sich die Kommission der Geschäftsstelle der Sächsischen Landesärztekammer.

(1) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit von der Sächsischen Landeärztekammer Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung nach der Reisekostenverordnung der Sächsischen Landesärztekammer.
(2) Angehörte Zeugen und Sachverständige sowie hinzugezogene Dolmetscher haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).

Für die Tätigkeit der Kommission werden Kosten (Gebühren und Auslagen) auf der Grundlage der Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Gebührenordnung - GebO) erhoben. Dies gilt unabhängig davon, ob die beabsichtigte Organübertragung durchgeführt wird.

(1) Diese Geschäftsordnung tritt an dem der Beschlussfassung durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung für die „Kommission Lebendspende” vom 3. Mai 2006 außer Kraft.
(2) Die gegenwärtigen Kommissionsmitglieder gemäß § 3 Abs. 2 und der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter gemäß § 4 Abs. 1 bleiben bis zum Ende der Wahlperiode bestellt.

Dresden, 3. Januar 2007

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer