Ethikkommission ist erstvotierende Ethikkommission
Die Ethikkommission ist erstvotierende Ethikkommission, d.h. es liegt noch kein Beratungsergebnis bzw. Votum einer anderen bundesweit tätigen Ethikkommission vor.
Die Tätigkeit der Ethikkommission (EK) umfasst die Beratung der Forschenden unter Berücksichtigung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer und die Bewertungen von klinischen Prüfungen im Rahmen der behördlichen Genehmigungsverfahren gemäß Arzneimittelgesetz (AMG), Clinical Trials Regulation (CTR), Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) bzw. Medical Device Regulation (MDR), In Vitro Diagnostic Regulation (IVDR) sowie gemäß Strahlenschutzverordnung oder des Transfusionsgesetzes. Im Mittelpunkt stehen dabei die Wahrung und der Schutz der Rechte der beteiligten Patienten/Probanden und die Abwägung von Risiken und Nutzen auf der Grundlage der wissenschaftlich begründeten Darstellung für die Durchführung eines klinischen Forschungsvorhabens. Der formale Rahmen wird durch die einschlägigen nationalen Gesetze, EU-Verordnungen und Durchführungsbestimmungen gegeben. Aus diesen Vorgaben ergeben sich auch die zum Teil sehr engen Fristen für die Bewertung der Anträge. Die Arbeit der EK wird geprägt von der aktuellen Umstellung der Verfahrensweisen im Prüfungs- bzw. Genehmigungsverfahren für zwei der drei Aufgabenbereiche der EK – die Klinischen Prüfungen gemäß AMG und gemäß MPDG.
Jeder Arzt ist gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 16 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (BO) verpflichtet, sich vor
von der bei der Sächsischen Landesärztekammer gebildeten Ethikkommission über die mit dem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten zu lassen.
Einzelheiten über die Errichtung, Zusammensetzung und Verfahrensweise der Ethikkommission können der Geschäftsordnung der Ethikkommission (öffnet in neuem Fenster)bei der Sächsischen Landesärztekammer entnommen werden.
Hinweis zu den Zuständigkeiten:
Für Studien, die im Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätskliniken der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden durchgeführt werden, sind gemäß § 9 Abs. 4 SächsHKaG die an den medizinischen Fakultäten dieser Universitäten oder der Universitäten selbst errichteten Ethikkommissionen zuständig.
Von dieser spezifischen Kompetenzzuweisung nicht umfasst, sind die akademischen Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen als außeruniversitäre Einrichtungen.
Hinweis zur Umsetzung des Harmonisierungsbeschlusses des Arbeitskreises Medizinscher Ethik-Kommissionen (AKEK) und der Bundesärztekammer (BÄK)
Am 14. bzw. 15. Juni 2024 hat der AKEK gemeinsam mit der BÄK den Beschluss gefasst, dass bei multizentrischen Forschungsvorhaben ein einheitliches Verfahren für die berufsrechtliche und ethische Beratung gemäß ärztlicher Berufsordnung erfolgen soll. Dieses Verfahren sieht grundsätzlich vor, dass für eine Studie auch nur ein Votum einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission notwendig ist.
Um Geltung im Bereich der Sächsischen Landesärztekammer zu erlangen, bedurfte es der vorherigen Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer. Dies wurde nunmehr vollzogen. Die geänderte Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Für die Umsetzung in die Praxis gibt es (noch) keine bundesweit einheitlichen Beschlüsse hinsichtlich der Gestaltung der Verfahrensabläufe. Aus diesem Grund wurden die unter „Anträge nach § 15 Abs. 1 Berufsordnung (BO), dem Transfusionsgesetz, der Strahlenschutzverordnung“ genannten Abläufe auch unter Berücksichtigung bislang etablierter Kriterien festgelegt. Diese gelten für alle berufsrechtlichen Studien, die die Ethikkommission seit dem 01.01.2025 neu zur Bearbeitung erhielt.
Das Handeln der Ethikkommission gliedert sich in drei Tätigkeitsfelder der Bearbeitung von Prüfungs- bzw. Genehmigungsverfahren zu Klinischen Prüfungen gemäß AMG und gemäß Medizinprodukterecht-Durchführungs-Gesetz (MPDG) sowie § 15 Abs. 1 der Berufsordnung einschließlich des Transfusionsgesetzes und der Strahlenschutzverordnung.
Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren finden Sie hier:
Seit dem Geltungsbeginn der Clinical Trials Regulation (CTR - Verordnung (EU) 536/2014) am 31.01.2022 gelten neue, europaweit einheitliche Vorschriften für klinische Prüfungen von Arzneimitteln.
Klinische Prüfungen, die nach bisher geltendem Recht bereits durchgeführt werden oder noch bis zum 30.01.2023 beantragt wurden, können bis zum 30.01.2025 nach bisherigem Recht weitergeführt werden. Danach gilt:
Eine Verlängerung der genannten Übergangsfrist für klinische Prüfungen ist nicht möglich.
Als Ende der klinischen Prüfung gilt das Ende laut Studienprotokoll (= Ende der Durchführung).
Anträge nach „neuem“ Recht können ausschließlich über das elektronische Informationssystem für klinische Prüfungen der Europäischen Arzneimittelagentur (Clinical Trials Information System - CTIS) gestellt werden. Nach „neuem“ Recht entfällt auch die örtliche Zuständigkeit der Ethik-Kommission. Ein Antrag wird einer für dieses Verfahren registrierten Ethik-Kommission nach einem bundesweiten Geschäftsverteilungsplan zugewiesen. Die zuständige Ethik-Kommission ist im Vorhinein nicht bekannt. Ebenso entfällt die Einbeziehung lokal beteiligter Ethik-Kommissionen. Es ist davon auszugehen, dass Prüfer und Prüfstellen der zuständigen Ethik-Kommission regelmäßig nicht bekannt sein werden. Bitte beachten Sie deshalb besonders sorgfältig die vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen bereitgestellten Vorlagen und stellen Sie sicher, dass für Prüfer alle erforderlichen Nachweise gemäß den Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern vorliegen.
Dokumente, die Ihnen die Erstellung eines Antrages erleichtern, und Mustertexte finden Sie beim Arbeitskreis Medizinscher Ethik-Kommissionen (AKEK)(öffnet in neuem Fenster) in der Bundesrepublik Deutschland e.V..
Seit dem 26. Mai 2021 gelten neue Regelungen zur Forschung an und mit Medizinprodukten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Medical Device Regulation (MDR - Verordnung (EU) 2017/745) und dem Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG).
Die Europäische Verordnung für In-vitro-Diagnostika (IVDR - Verordnung (EU) 2017/746) trat gemeinsam mit der MDR am 25. Mai 2017 offiziell in Kraft, ist allerdings erst seit dem 26. Mai 2022 anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass die Einreichung zwingend in elektronischer Form über das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)(öffnet in neuem Fenster) erfolgen muss.
Dokumente, die Ihnen die Erstellung eines Antrages erleichtern, und Mustertexte finden Sie beim Arbeitskreis Medizinscher Ethik-Kommissionen (AKEK)(öffnet in neuem Fenster) in der Bundesrepublik Deutschland e.V..
Die dargestellten Abläufe gelten für alle Studien, die seit dem 01.01.2025 neu vorgelegt werden.
Die Ethikkommission ist erstvotierende Ethikkommission, d.h. es liegt noch kein Beratungsergebnis bzw. Votum einer anderen bundesweit tätigen Ethikkommission vor.
Die Ethikkommission ist beteiligte Ethikkommission, d.h. es wird die Teilnahme an einem Forschungsvorhaben angestrebt, welches bereits in einem anderen Prüfzentrum in Deutschland durchgeführt wird und zu dem bereits ein Votum einer anderen bundesweiten Ethikkommission vorliegt.
Hinweis: Einstellung der Koordinierten Bearbeitung
Das Verfahren der koordinierten Bearbeitung multizentrischer Vorhaben wurde per Beschluss der Mitgliederversammlung des AKEK vom 15.11.2024 mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Anträge, die noch vor dem 15.11.2024 in dem koordinierten Verfahren gestellt worden sind, werden noch nach den Regeln der koordinierten Bearbeitung behandelt.
Weitere Details hierzu finden Sie unter Koordinierte Bearbeitung multizentrischer Forschungsvorhaben durch die zuständigen Ethik-Kommissionen – Stand: Juni 2022(öffnet in neuem Fenster)
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an:
Hier finden Sie den im „Ärzteblatt Sachsen” bzw. in der Broschüre „Tätigkeitsbericht der Sächsischen Landesärztekammer” veröffentlichten Tätigkeitsbericht (PDF-Datei) der Kommission für das Jahr
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