©AdobeStock/Anna Fedorova
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Ordnung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Juni 2022)



Aufgrund der §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekammer (Hauptsatzung) vom 7. Oktober 1994 (ÄBS S. 786), die zuletzt durch Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 629) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Ordnung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit sowie von Unterstützungen an die Kreisärztekammern vom 10. Oktober 1992 beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 20. Juni 2022** ( www.slaek.de/de/ueber-uns/amtliche-bekanntmachungen.php(öffnet in neuem Fenster), Bereitstellung 27. Juni 2022) geändert.
* zuvor geändert durch:
Satzung vom 18. November 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011;
Satzung vom 24. Juni 2013, in Kraft getreten am 1. Juni 2013;
Satzung vom 18. Juni 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015;
Satzung vom 12. Juni 2015, in Kraft getreten am 1. Juli 2017;
Satzung vom 19. Juni 2017, in Kraft getreten am 1. Juli 2017;
Satzung vom 19. November 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019;
Satzung vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. Juli 2020

** in Kraft getreten am 1. Januar 2023

§ 1 Grundsätze

(1) Die Tätigkeit der Kammermitglieder und anderen Personen in den Organen, Ausschüssen und sonstigen durch den Vorstand berufenen Gremien der Kammer ist ehrenamtlich.

(2) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen aus der Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach dieser Ordnung hat der ehrenamtlich Tätige selbst zu erfüllen.

§ 2 Pauschalierte Aufwandsentschädigungen

(1) Folgende ehrenamtlich Tätige erhalten eine pauschalierte monatliche Entschädigung in folgender Höhe:

Zuordnung der Entschädigungen

*) Darin ist eine Entschädigung für Fahrtkosten enthalten, die für Fahrten in Erledigung von Aufgaben der Kreisärztekammer innerhalb deren Gebietes entstehen. Fahrtkosten werden insofern nicht gezahlt.

1. Präsident je 9.250 EUR
2. Vizepräsidenten je 3.685 EUR
3. Vorstandsmitglieder je 1.870 EUR
4. Ausschussvorsitzende je 290 EUR
5. Vorsitzende von Kommissionen und ständigen Arbeitsgruppen, die für eine Wahlperiode gebildet werden je 170 EUR
6. Ehrenamtliche Leiter der Bezirksstellen Chemnitz, Dresden und Leipzig je 290 EUR
7. Vorsitzende der Kreisärztekammern je 400 EUR*)

(2) In Anbetracht der Tatsache, dass die nachfolgend ehrenamtlich Tätigen für die Sächsische Landesärztekammer arbeitsmäßig besonders belastet sind, erhalten diese – gegebenenfalls anstelle einer in Absatz 1 Nr. 4 oder 5 für dieselbe Aufgabe vorgesehenen Entschädigung – eine pauschalierte monatliche Entschädigung in folgender Höhe:

Zusammenstellung Entschädigungen für besonders aufwendige Arbeit
1. Vorsitzender der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen 2.200 EUR
2. Vorsitzender der Ethikkommission 2.200 EUR
3. Vorsitzender des Redaktionskollegiums 1.870 EUR
4. Rechtsberater der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen 1.870 EUR
5. Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses 1.870 EUR
6. Vorsitzender der Sächsischen Akademie für ärztliche Fort- u. Weiterbildung 1.870 EUR
7. Vorsitzender des Ausschusses Berufsrecht 1.870 EUR
8. Vorsitzender der Fachkommission Röntgen 1.870 EUR

In vergleichbaren Fällen wird der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer ermächtigt, nach Empfehlung des Ausschusses Finanzen, auf Beschluss Entschädigungen in Höhe bis zu 770 EUR monatlich zu zahlen.
 
(3) Dem Präsidenten, der nach vierjähriger Tätigkeit (Dauer einer Amtsperiode) aus diesem Amt ehrenvoll ausscheidet, wird für die Dauer von einem Jahr monatlich eine Übergangsentschädigung gezahlt. In den ersten drei Monaten erfolgt die Zahlung der Übergangsentschädigung in Höhe der zuletzt gewährten Entschädigung gemäß Absatz 1 Ziffer 1, danach in Höhe von 50 v. H. der Entschädigung gemäß Absatz 1 Ziffer 1.
Bei zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden verlängert sich die monatliche Übergangsentschädigung um ein Jahr, höchstens jedoch auf zwei Jahre.
Bei einer verkürzten Amtszeit wird die Übergangsentschädigung anteilig gezahlt. In jedem Fall besteht Anspruch auf eine Übergangsentschädigung in Höhe der Entschädigung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 für die Dauer von drei Monaten.
Für die Zahlung der Übergangsentschädigung sind jährliche Rückstellungen im Haushalt der Sächsischen Landesärztekammer zu bilden.
 
(4) Als Ausgleich für Dienst- bzw. Praxisausfall des Präsidenten und der Vizepräsidenten in Wahrnehmung ihres Amtes werden die Personalkosten (Gehalt und Arbeitgeberaufwendungen) zur Finanzierung eines ärztlichen Mitarbeiters bis zu einem Betrag in Höhe von jeweils maximal 4.533 EUR/Monat aus dem Kammerhaushalt finanziert. Der Betrag wird automatisch an die prozentuale Tarifentwicklung des TV-Ärzte/VKA angepasst. Die Summe aus dieser Zahlung und etwaig von Dritten gezahlten Zuschüssen darf die Personalkosten nicht überschreiten. Teilzeitstellen werden anteilig berücksichtigt.
 
(5) Ansprüche auf Zahlungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bestehen, wenn das damit verbundene Ehrenamt zum 1. des Monats ausgeübt wird.
 
(6) Sollte die nach dieser Ordnung gezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Kammer diese Umsatzsteuer auf Antrag und gegen Nachweis erstatten.
 
(7) Kann die ehrenamtliche Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausgeübt werden, erfolgen die Zahlungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 für drei darauffolgende Monate. Danach beschließt der Vorstand nach Beratung mit dem Ausschuss Finanzen über die weitere Verfahrensweise, ggf. auch über die Beendigung der Zahlungen.
 
(8) Bei Ruhen der ehrenamtlichen Tätigkeit aus anderen Gründen besteht ab dem nächsten Monat kein Anspruch mehr auf Zahlungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4.

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Sitzungsgeld als Entschädigung für Verdienst-/Praxisausfall wird gewährt für:

  • Kammerversammlungen, Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen sowie für Sitzungen und Beratungen von ehrenamtlichen Gremien, die vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer berufen worden sind
  • Aufgaben, die im Auftrag des Vorstandes übertragen werden.

(2) Wer eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 und § 2 Absatz 2 Ziffer 1 bis 8 erhält, hat keinen Anspruch auf die zusätzliche Zahlung von Sitzungsgeld. Davon ausgenommen sind Sitzungsgelder für Prüfungen und für Delegierte des Deutschen Ärztetages.
 
(3) Kalendertägliches Sitzungsgeld wird wie folgt gewährt:
     weniger als 3 Stunden      80 EUR
     weniger als 5 Stunden     100 EUR
     weniger als 9 Stunden     150 EUR
     ab 9 Stunden                       200 EUR
Eine Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
 
(4) Für mündlich durchgeführte Prüfungen vor der Prüfungskommission der Sächsischen Landesärztekammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung und mündliche Fachkundeprüfungen nach Strahlenschutzverordnung wird jedem Prüfer pro Prüfling ein Aufschlag auf das Sitzungsgeld in Höhe von 20 EUR gezahlt. Für fachbezogene Sprachprüfungen erfolgt die Zahlung eines Aufschlages auf das Sitzungsgeld an jeden Prüfer in Höhe von 50 EUR pro Prüfling.
 
(5) Für Vor-Ort-Begehungen der Mitglieder der Fachkommission Strahlentherapie zur Begutachtung der strahlentherapeutischen Einrichtungen wird jedem Gutachter pro Vor-Ort-Begehung anstelle des in Absatz 3 genannten Sitzungsgeldes ein Sitzungsgeld in Höhe von 300 EUR gezahlt.
 
(6) Für die Berechnung von Sitzungsgeld werden die Zeiten der An- und Abreise mitgerechnet.

(7) Für die Teilnahme an Sitzungen mittels Video- oder Webkonferenztechnik außerhalb der Kammer wird ein Aufschlag auf das Sitzungsgeld in Höhe von 15 EUR pro Sitzung gezahlt.

§ 4 Reisekosten

Die Zahlung von Reisekosten erfolgt gemäß Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ordnung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen tritt rückwirkend ab 1. Oktober 1992 in Kraft; mit Ausnahme der Regelung unter § 3 Abs. 2, die rückwirkend ab 1. Januar 1992 in Kraft tritt.


Dresden, den 10. Oktober 1992

Prof. Dr. med. Diettrich
Präsident

Dr. med. Bartsch
Schriftführer