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Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2023)

 

Aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 15. Juni 2002 die Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 26. Juni 2002 beschlossen und zuletzt* durch
Satzung vom 13. Dezember 2023** (https://www.slaek.de/de/05/AmtlicheBekanntmachungen.php, Bereitstellung 15. Dezember 2023) geändert.

* zuvor geändert durch: Satzung vom 3. Dezember 2003 (ÄBS S. 538), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Satzung vom 24. November 2004 (ÄBS S. 569), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Satzung vom 26. November 2005 (ÄBS S. 577), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Satzung vom 30. November 2009 (ÄBS S. 632), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Satzung vom 14. Dezember 2011 (ÄBS S. 22), in Kraft getreten am 1. Januar 2012; Satzung vom 2. Dezember 2013 (ÄBS S. 539), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Satzung vom 24. November 2014 (ÄBS. S. 501), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Satzung vom 28. November 2016 (ÄBS S. 514), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Satzung vom 14. März 2022 (https://www.slaek.de/de/05/AmtlicheBekanntmachungen.php, Bereitstellung: 15. März 2022), Artikel 1 in Kraft getreten am 1. Januar 2022, Artikel 2 in Kraft getreten am 1. Januar 2023
** in Kraft getreten am 1. Januar 2024

Präambel

Alle durch Kammerbeiträge erhobenen Gelder sind nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes der Landesärztekammer und äußerst sparsam zu verwenden.

§ 1 Beitragspflicht

(1) Zur Deckung der Kosten, die ihr durch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehen, erhebt die Landesärztekammer Kammerbeiträge. Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Beitragspflichtig sind alle Ärzte, die Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder der Landesärztekammer sind.

(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt zum 1. Februar des Beitragsjahres Mitglied der Landesärztekammer ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr bereits von einer anderen Ärztekammer zum Kammerbeitrag veranlagt und ist von ihm dieser Kammerbeitrag bereits gezahlt worden, entfällt die Beitragspflicht zur Landesärztekammer. Macht der Arzt seine Veranlagung insbesondere durch Nichtanmeldung unmöglich, wird er nachträglich veranlagt.

§ 2 Beitragsbemessung

(1) Für die Beitragsbemessung sind alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr zu berücksichtigen. Hat das Mitglied im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt, so sind die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zugrunde zu legen.

(2) Die Einkünfte sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, z. B. bei niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also die
    Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, z. B. bei beamteten oder angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger
    ärztlicher Tätigkeit abzüglich Werbungskosten zuzüglich Einkünfte aus Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Poolvergütungen und Abfindungen,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht.

Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit aus mehreren Einkunftsarten sind zusammen zu zählen.

(3) Ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im
öffentlichen Dienst).

(4) Versorgungsbezüge nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, Renten aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen, zum Beispiel aus der Ärzteversorgung, bleiben außer Ansatz.

(5) Die Beitragsstufen ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist. Der Mindestbeitrag beträgt 15,00 EUR und der Höchstbeitrag beträgt 4.800,00 EUR.

§ 3 Mindestbeitrag

(1) Den Mindestbeitrag zahlen Mitglieder, die im Beitragsjahr

  1. keine ärztliche Tätigkeit ausüben,
  2. als Stipendiaten, bundesfreiwilligen- oder grundwehrdienstleistende Ärzte oder vergleichbar tätig sind,
  3. Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
  4. ärztlich tätig sind und im letzten und vorletzten  Jahr vor dem Beitragsjahr keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt haben.

(2) Für Mitglieder, die während des Beitragsjahres ihre ärztliche Tätigkeit beenden bzw. eine nichtärztliche Tätigkeit aufnehmen (Abs. 1 Buchstabe a)) oder während des Beitragsjahres Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen (Abs. 1 Buchstabe c)) und keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielen, wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.

§ 4 Sonderregelungen

(1) Mehrfach approbierte Mitglieder, die vorwiegend als Ärzte tätig sind, entrichten den vollen Kammerbeitrag. Mehrfach approbierte Mitglieder, die vorwiegend als Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, entrichten den Mindestbeitrag. Mehrfach approbierte Mitglieder, bei denen eine vorwiegende Tätigkeit nicht feststellbar ist, wie z. B. Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, entrichten den halben Kammerbeitrag, der ihrer ausgeübten ärztlichen Tätigkeit und der ihren Einkünften entsprechenden Beitragsstufe entspricht.

(2) Freiwillige Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag in Höhe von 60,00 EUR. Sofern die freiwillige Mitgliedschaft während des Beitragsjahres beginnt, wird der Jahresbeitrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.

(3) Mitglieder, die Leistungen nach § 2 Abs. 4 beziehen oder die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 4 hätten, aber keine Anwartschaften erworben haben, zahlen keinen Kammerbeitrag, sofern die Einkünfte aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit 5.000,00 EUR im Beitragsjahr nicht überschreiten. Bei Einkünften aus gelegentlicher ärztlicher Tätigkeit

  • in Höhe von mehr als 5.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Beitragsjahr wird ein Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 2 entrichtet,
  • in Höhe von mehr als 15.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR im Beitragsjahr wird ein Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 4 entrichtet,
  • in Höhe von mehr als 25.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR im Beitragsjahr wird ein Kammerbeitrag in Höhe der Beitragsstufe 6 entrichtet.

Bei Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit über 50.000,00 EUR im Beitragsjahr erfolgt die Bemessung des Kammerbeitrages gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1.
Bei Eintritt des Tatbestandes gemäß Satz 1 während des Beitragsjahres wird der Jahresbeitrag auf Antrag anteilig nach vollen Monaten festgesetzt.

(4) Mitglieder, die am Stichtag nach § 1 Abs. 3 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, zahlen keinen Kammerbeitrag, sofern sie keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Ärzte, die im laufenden Beitragsjahr auf Grund der ihnen erstmalig erteilten Berufserlaubnis oder Approbation Mitglied der Landesärztekammer werden (Berufsanfänger), sind in dem betreffenden Beitragsjahr vom Kammerbeitrag befreit. Das gilt auch für Ärzte, die vor der Begründung der Mitgliedschaft in der Landesärztekammer in keiner anderen deutschen Ärztekammer Mitglied waren (Zuzug aus dem Ausland). Der Jahresbeitrag wird anteilig nach vollen Monaten erhoben, wenn die Mitgliedschaft in der Landesärztekammer endet, ohne dass eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Mitgliedschaft bei einer anderen Landesärztekammer begründet wird.

(6) Mitglieder, die Leistungen aus dem Fonds der Sächsischen Ärztehilfe erhalten, sind in dem betreffenden Beitragsjahr vom Kammerbeitrag befreit.

§ 5 Selbsteinstufung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung des Mitgliedes. Jedes Mitglied hat sich bis zum 1. März des Beitragsjahres auf dem ihm zugesandten Vordruck oder über das Mitgliederportal selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen.

(2) Der Selbsteinstufung ist eine Kopie des Auszuges des Einkommensteuerbescheides oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters als Nachweis über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Bemessungsjahres gemäß § 2 beizufügen.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, in den Fällen des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 sowie des § 4 Abs. 1, 3 und 4 die erforderlichen Nachweise zu führen.

(4) Der Beitrag kann bei prozentualer Ermittlung oder bei anteiliger Festsetzung auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(5) Bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Selbsteinstufung einschließlich der erforderlichen Nachweisführung über das Mitgliederportal bis zum 1. März des Beitragsjahres sowie bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Lastschriftmandates ermäßigt sich der Kammerbeitrag um 3 %.

§ 6 Beitragsfestsetzung

(1) Liegen der Landesärztekammer Nachweise vor, aus denen sich die Einstufung in eine bestimmte Beitragsstufe ergibt und fehlt die Selbsteinstufung oder ist sie erkennbar falsch, setzt die Landesärztekammer den Kammerbeitrag durch Beitragsbescheid fest.

(2) Liegen der Landesärztekammer am 1. März des Beitragsjahres keine Nachweise im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 vor, setzt die Landesärztekammer den Kammerbeitrag auf 4.800,00 EUR fest. Die Landesärztekammer hat den Bescheid zu berichtigen, wenn binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Bemessungsjahr gemäß § 5 Abs. 2 und 3 nachgewiesen werden.

(3) Liegen der Landesärztekammer Nachweise über Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vor, die nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 2 und 3 entsprechen, setzt die Landesärztekammer den Beitrag auf Grund der Nachweise fest, wenn die Einkünfte ausreichend glaubhaft gemacht sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Fälligkeit und Einzug, Verjährung

(1) Der Kammerbeitrag ist am 1. März des Beitragsjahres fällig. In den Fällen des § 6 ist der Kammerbeitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.

(2) Die Landesärztekammer kann vom Mitglied zum Einzug der fälligen Kammerbeiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren - bis auf schriftlichen Widerruf - ermächtigt werden.

(3) Die Kammerbeiträge verjähren in 5 Jahren, bei Täuschung in 10 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres.

§ 8 Mahnung und Beitreibung

(1) Rückständige Kammerbeiträge werden zweimal mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.

(2) Die zweite Mahnung erfolgt frühestens fünf Wochen nach Absendung der ersten Mahnung. Für diese Mahnung wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

(3) Kommt das Mitglied nach der zweiten Mahnung innerhalb eines Monats seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Kammerbeitrag beigetrieben.

§ 9 Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1) Auf schriftlichen Antrag kann der Kammerbeitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher, beruflicher oder familiärer Umstände ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(2) Der Antrag kann grundsätzlich nur bis zum 1. März des Beitragsjahres gestellt werden. Er ist zu begründen und mit Nachweisen zu versehen, aus denen sich die unzumutbare Härte wegen besonderer persönlicher, beruflicher oder familiärer Umstände ergibt. Die Landesärztekammer kann dazu jederzeit Auskunft verlangen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. Für Fälligkeit, Mahnung und Beitreibung ermäßigter und gestundeter Kammerbeiträge gelten § 7 und § 8 entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 10. Oktober 1992 (genehmigt mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 16. Oktober 1992, Az.: 52/8023/7437/92, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 11/92, Seite 1154), zuletzt geändert mit Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 22. Nov. 2001 (genehmigt mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 19.11.2001, Az.: 61-5415.21/4, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 12/2001, Seite 554) außer Kraft.

Dresden, 15. Juni 2002

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze

Dr. med. Lutz Liebscher
Schriftführer

#Anlage

Anlage gemäß § 2 Abs. 5 der Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer

(gültig ab Beitragsjahr 2024)

Tabelle über Kammerbeiträge

Mindestbeitrag 15 EUR

Tabelle über die Höhe der Kammerbeiträge abhängig von den Einkünften und Zuordnung der Beitragsstufen
Beitragsstufe Einkünfte pro Jahr in EUR Jahresbeitrag in EUR
über bis
1 5.000 15
2 5.000 10.000 25
3 10.000 15.000 50
4 15.000 20.000 70
5 20.000 25.000 95
6 25.000 30.000 120
7 30.000 35.000 145
8 35.000 40.000 170
9 40.000 45.000 195
10 45.000 50.000 220
11 50.000 55.000 245
12 55.000 60.000 270
13 60.000 65.000 295
14 65.000 70.000 320
15 70.000 75.000 345
16 75.000 80.000 370
17 80.000 85.000 395
18 85.000 90.000 420
19 90.000 95.000 445
20 95.000 100.000 470
21 100.000 105.000 490
22 105.000 110.000 515
23 110.000 115.000 540
24 115.000 120.000 565
25 120.000 125.000 590
26 125.000 130.000 610
27 130.000 135.000 635
28 135.000 140.000 660
29 140.000 145.000 685
30 145.000 150.000 710
31 150.000 155.000 735
32 155.000 160.000 755
33 160.000 165.000 780
34 165.000 170.000 805
35 170.000 175.000 830
36 175.000 180.000 855
37 180.000 185.000 880
38 185.000 190.000 900
39 190.000 195.000 925
40 195.000 200.000 950
41 200.000 205.000 975
42 205.000 210.000 1.000
43 210.000 215.000 1.025
44 215.000 220.000 1.045
45 220.000 225.000 1.070
46 225.000 230.000 1.095
47 230.000 235.000 1.120
48 235.000 240.000 1.145
49 240.000 245.000 1.170
50 245.000 250.000 1.190
51 250.000 1.000.000 0,48% der Einkünfte
Höchstbeitrag 1.000.000 4.800