Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

  • 4. Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
    • 4.1.
      Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme erfordert folgende Voraussetzungen:
      • Alle ärztlichen Fortbildungen müssen unter ärztlicher wissenschaftlicher Leitung konzipiert und durchgeführt werden. Der wissenschaftliche Leiter sollte Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer und während der Veranstaltung anwesend sein.
      • Unstrittig ist die Anerkennung von Methoden und Verfahren, die Bestandteil der Weiterbildungsordnung sind.
      • Ausgewählte Leistungen aus dem IGeL-Katalog (IGeL: Individuelle Gesundheits-Leistungen) können anerkannt werden.
      • Offen ist die Einstufung von Methoden und Verfahren, die der Homöopathie und Naturheilverfahren zugeordnet sind. Diese werden im Regelfall anerkannt, sofern sie Bestandteil der Weiterbildungsordnung sind.
      • Grundlegende ökonomische Kenntnisse, die der ärztlichen Berufsausübung dienen, können nach Prüfung anerkannt werden.
      • Eine Interessenerklärung des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten ist sowohl gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer als auch gegenüber den Teilnehmern abzugeben.
      • Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Pro-gramms und nur in angemessenen Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.
    • 4.2. Grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind Veranstaltungen:
      • die den berufsethischen Grundsätzen und berufsrechtlichen Regelungen in der Berufsordnung widersprechen,
      • die nicht den allgemein akzeptierten aktuellen medizinischen Wissensstand vermitteln sowie weitere außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden und Verfahren,
      • mit berufspolitischer Ausrichtung,
      • die von Arzneimittelherstellern oder Herstellern von Medizinprodukten im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen als Satellitensymposien durchgeführt werden,
      • die dem Spracherwerb dienen,
      • die der Rekrutierung oder Einweisung von Studienteilnehmern dienen,
      • die in den originären Bereich der universitären Ausbildung fallen,
      • bei denen die Firmen- und Produktneutralität nicht gewährleistet sind,
      • die nicht arztöffentlich sind,
      • die ohne einen verantwortlichen Arzt als wissenschaftlichen Leiter geplant sind und durchgeführt werden (mit Ausnahme der Kategorie E),
      • bei denen die wissenschaftliche Leitung und/oder die Referentinnen und Referenten in einem Leitungs- oder Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen stehen,
      • die als Hauptzielgruppe nicht-ärztliche Berufs- oder Personengruppen anspricht,
      • bei denen die Grundsätze des Transparenz- und Äquivalenzprinzip nicht eingehalten werden,
      • bei denen das Sponsoring über die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms hinaus und/oder nicht in angemessenen Umfang erfolgt,
      • die darüber hinaus nicht nach den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung geplant sind und durchgeführt werden,
      • die von einer anderen Ärztekammer abgelehnt wurden,
      • die retrospektiv beantragt wurden.
    • 4.3. Die Qualitätsanforderungen gemäß § 8 dieser Satzung sind einzuhalten.
    • 4.4. Bei gesponserten Veranstaltungen sind die Regelungen in der Berufsordnung, insbesondere die Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten, zu beachten. Die "Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung" und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gemäß der Berufsordnung sowie die Produkt- und Firmenneutralität sind einzuhalten. Eine Wertung von Sponsoring zu Marketingzwecken (z. B. Gold-, Silber- und Bronzesponsor) ist nicht gestattet.
      Gesponserte Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen:
      • die von einem pharmazeutischen Unternehmen, Medizinproduktehersteller, kommerziellen Fortbildungsanbieter oder Dritten finanziell (auch anteilig in Form von Zuschüssen) unterstützt werden (Bezahlung bzw. anteilige Übernahme: z. B. der Reise- bzw. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Referentenhonorare; weitere mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Aktivitäten z. B. Mietkosten für Veranstaltungsräume, Druckkosten für Programm bzw. Einladungen). Dies gilt auch für Veranstaltungen, die bei der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung finanziell unterstützt (auch anteilmäßig) werden. Ein mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehendes Rahmenprogramm gilt ebenfalls als Sponsoring.
      • Reisekosten sind die tatsächlich anfallenden Kosten, die der Arzt aufwenden muss, um den Veranstaltungsort zu erreichen. Übernachtungskosten dürfen nur dann übernommen werden, wenn die berufsbezogenen Fortbildungsinhalte so umfangreich sind, dass sie auf zwei oder mehrere Tage verteilt werden müssen.
      • die von einem pharmazeutischen Unternehmen, Medizinproduktehersteller oder kommerziellen Fortbildungsanbieter ausgerichtet werden.
      • Fortbildungsmaßnahmen mit Industrieausstellungen.