Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

 

5. Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
    • 5.1. Antragstellung
      • 5.1.1.Für jede anzuerkennende ärztliche Fortbildungsveranstaltung in Sachsen ist bei der Sächsischen Landesärztekammer vor der Veranstaltung ein Antrag auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme zu stellen.
      • 5.1.2.Eine Antragstellung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Fortbildungsmaßnahme erfolgen, um eine abschließende Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bis zum Termin der Fortbildungsmaßnahme zu gewährleisten. Erfolgt eine Antragstellung weniger als vier Wochen, spätestens aber einen Werktag vor dem Termin der Fortbildungsmaßnahme, wird dieser zwar zur Bearbeitung zugelassen, jedoch kann eine abschließende Bearbeitung des Antrags bis zum Veranstaltungstermin nicht zugesichert werden.
      • 5.1.3. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über das Online-Formular auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer. Der Online-Antragstellung sind das Originalprogramm/Flyer/Einladung, ggf. ein inhaltlicher und zeitlicher Ablaufplan sowie eine Aufgliederung der übernommenen Kosten (auf Anforderung durch die Sächsische Landesärztekammer) für Teilnehmer und Referenten beizufügen. Die angefügten Unterlagen müssen nach Form und Inhalt (Gestaltung der Programmpunkte, Layout, Referenten mit Angabe eines gegebenenfalls bestehenden Titels und des Arbeitgebers, zeitlicher Ablauf, gegebenenfalls finanzielle Förderung durch Dritte (Sponsoren)) endgültigen Charakter haben.
      • 5.1.4. Der Veranstalter und der als wissenschaftlicher Leiter fungierende Arzt erklären und verantworten die Einhaltung der „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“ und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gemäß Berufsordnung sowie die Produkt- und Firmenneutralität (Interessenerklärung).
      • 5.1.5. Auf Anforderung sind der Sächsischen Landesärztekammer Erklärungen über die Firmen- und Produktneutralität aller Referenten und Moderatoren, die Offenlegung eventueller Interessenkonflikte, Zusammenfassungen der Vorträge und die Vortragsfolien sowie Lehrmaterialien und ggf. weitere Unterlagen für die inhaltliche und formale Prüfung des Antrages auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme in den Kategorien I und K ist der Sächsischen Landesärztekammer ein Online-Zugang freizuschalten.
      • 5.1.6. Die Fragen und Antwortmöglichkeiten der Lernerfolgskontrolle sind mit dem Antragsformular einzureichen. Eine nachträgliche Einreichung kann nicht berücksichtigt werden.
    • 5.2. Prüfung des Antrages und Anerkennung
      • 5.2.1. In der Sächsischen Landesärztekammer erfolgt nach Antragseingang einschließlich der dazugehörigen Unterlagen nach Ziffer 5, 5.1.3. die inhaltliche und formale Prüfung des Antrags, die Kategorisierung und Vergabe der Fortbildungspunkte nach den Bewertungskriterien oder die Ablehnung der Anerkennung.
      • 5.2.2. Nach der Bearbeitung des Antrages wird der Veranstalter über die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme mit der Angabe der Kategorie und der Fortbildungspunkte informiert oder erhält eine Ablehnung sowie einen Gebührenbescheid, sofern der Gebührentatbestand erfüllt ist.
      • 5.2.3. Alle durch die Sächsische Landesärztekammer anerkannten Veranstaltungen werden im Veranstaltungskalender auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer und zusätzlich in der monatlichen Fortbildungsbeilage im Ärzteblatt Sachsen, letzteres nach Entscheidung des Veranstalters und nach Maßgabe der dort vorhandenen Kapazitäten veröffentlicht.
      • 5.2.4. Die Sächsische Landesärztekammer ist berechtigt, bei nachträglicher Feststellung des Verstoßes des Veranstalters gegen die Satzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die nachträgliche Aberkennung einer Zertifizierung als ärztliche Fortbildung oder eine Reduzierung der zuerkannten Fortbildungspunkte.