Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

8. Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern (Akkreditierung)
Die Satzung sieht in § 9 die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern vor. Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gelten nachfolgende Rahmenbedingungen:
    • 8.1. Grundsätzlich können nur solche Veranstalter anerkannt werden, die gemäß Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landesärztekammer (Beschlussvorlage Nr. 2) vom 2. Februar 2005 nachfolgend als geeignet eingestuft worden und ihren Hauptsitz in Sachsen haben:
      • 8.1.a. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
      • 8.1.b. Kreisärztekammern der Sächsischen Landesärztekammer
      • 8.1.c. Medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften und ihre zugeordneten Fachfortbildungsakademien Deutschlands
      • 8.1.d. ärztliche Berufsverbände
      • 8.1.e. Krankenhäuser der Maximalversorgung und die beiden Universitätskliniken im Freistaat Sachsen.
    • 8.2. Inhaltliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern:
      Der anerkannte Fortbildungsveranstalter verfügt über einschlägige Erfahrungen bei der Konzeption, Organisation, Durchführung und Auswertung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen und hat bereits am Zertifizierungsverfahren der Sächsischen Landesärztekammer teilgenommen. Alle von ihm bei der Sächsischen Landesärztekammer eingereichten Fortbildungsmaßnahmen wurden bisher anerkannt. Das Verfahren der internen Qualitätssicherung ist vom anerkannten Fortbildungsveranstalter auf Anforderung darzulegen. Die Fortbildungsbeauftragten bzw. für die Fortbildung beauftragten Personen und Gremien garantieren eine objektive und unabhängige Fortbildung.
    • 8.3. Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen durch einen anerkannten Fortbildungsveranstalter:
      Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von ihm in eigener Verantwortung geplante und in Sachsen durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A, B und C nach dieser Satzung zu bewerten. Der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an der bewerteten Fortbildungsmaßnahme ist allen ärztlichen Teilnehmern garantiert. Die Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie sowie gemäß § 8 dieser Satzung sind einzuhalten. Die Sächsische Landesärztekammer ist berechtigt, stichprobenhaft die Zertifizierung der akkreditierten Veranstalter zu prüfen.
    • 8.4. Organisatorisch-technische Anforderungen an anerkannte Fortbildungsveranstalter:
      Der anerkannte Fortbildungsveranstalter übermittelt die Veranstaltungsdaten in einer von der Sächsischen Landesärztekammer vorgegebenen elektronischen Form. Er ist zur elektronischen Eingabe der Teilnehmerlisten an den Elektronischen Informationsverteiler innerhalb von zwei Wochen nach Veranstaltungstermin verpflichtet. Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes sind einzuhalten und auf Anforderung der Sächsischen Landesärztekammer nachzuweisen.
    • 8.5. Weitere Anforderungen an anerkannte Fortbildungsveranstalter:
      Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von den Teilnehmern an den von ihm angebotenen Fortbildungsmaßnahmen ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Unterstützung von Dritten für die Veranstaltung (Sponsoring) erfolgt nach den Maßgaben der Berufsordnung, insbesondere den Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten. Benannte Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer sind jederzeit dazu berechtigt an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen unangekündigt und unentgeltlich teilzunehmen.
    • 8.6. Die Sächsische Landesärztekammer schließt mit einem anerkannten Fortbildungsveranstalter über die Anerkennung nach § 9 dieser Satzung eine Vereinbarung, die grundsätzlich auf zwei Jahre befristet ist und auf Antrag verlängert werden kann.