Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

9.Fortbildungszertifikat für Ärzte
    • 9.1. Voraussetzungen
      • 9.1.1. Das Fortbildungszertifikat wird Ärzten erteilt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates (Ablauf des individuellen Zertifikatzeitraumes) Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind.
      • 9.1.2. Fortbildungspunkte können nur für die Teilnahme an vorher von der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (außer Kategorie E, F, G bzw. Veranstaltungen im Ausland) erworben werden.
      • 9.1.3. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sollten sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre Themen berücksichtigt werden.
    • 9.2. Punktekonto
      • 9.2.1. Für die Verwaltung von Fortbildungspunkten führt die Sächsische Landesärztekammer ein personenbezogenes Fortbildungskonto, auf das die erworbenen Fortbildungspunkte unter Verwendung der Einheitlichen Fortbildungsnummer (Barcode) übertragen werden können. Auf dem individuellen Punktekonto werden alle Fortbildungspunkte mit den entsprechenden Kategorien (Veranstaltungen nach dem 1. Januar 2006) kontinuierlich erfasst.
      • 9.2.2. Das Punktekonto ist für jedes Kammermitglied individuell über das Portal der Sächsischen Landesärztekammer einsehbar. Kammermitglieder, die bislang noch keine Zugangsdaten haben, können diese über die Registrierungsfunktion im Portal beantragen. Sie erhalten die Zugangsdaten dann per Post zugesandt.
    • 9.3. Antragstellung
      • 9.3.1. Das Fortbildungszertifikat wird vor Ablauf des individuellen Fünfjahreszeitraumes vom Kammermitglied bei der Sächsischen Landesärztekammer formlos beantragt. Bei Vorhandensein der technischen Voraussetzungen wird dem jeweiligen Mitglied nach Ablauf der persönlichen 5-jährigen Fortbildungszeit und Erreichen der notwendigen 250 Fortbildungspunkte das Fortbildungszertifikat von Amts wegen automatisch zugeschickt. Alle Fortbildungszeiträume werden regelmäßig geprüft. Sollten 6 Monate vor Ablauf des persönlichen Fortbildungszeitraums weniger als 200 Punkte auf dem Konto des Arztes nachgewiesen werden, erhält der Arzt eine entsprechende Information durch die Sächsische Landesärztekammer.
    • 9.4. Anrechnung von Fortbildungspunkten
      • 9.4.1. Von einer anderen Heilberufekammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen können nach Einzelprüfung für das Fortbildungszertifikat berücksichtigt werden.
      • 9.4.2. Für die Anrechnung von im Ausland absolvierten Fortbildungsmaßnahmen ist § 11 dieser Satzung maßgeblich. Danach werden im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Satzung entsprechen. Es ist ein Nachweis über die Art der Fortbildung zu führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Satzung zu prüfen. Grundsätzlich muss für Veranstaltungen der Kategorie A bis D, G, H, I und K ein Arzt als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt sein. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.
    • 9.5. Erteilung des Fortbildungszertifikats
      • 9.5.1. Das Fortbildungszertifikat erhält jeder approbierte Arzt, wenn
        • 9.5.1.a. innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert wurden.
        • 9.5.1.b. das aktuelle Fortbildungszertifikat nicht mehr gültig ist.
        • 9.5.1.c. er Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer ist.
      • 9.5.2. Die Sächsische Landesärztekammer prüft, ob alle Voraussetzungen für die Anrechnung der Punkte erfüllt sind und erteilt ein für fünf Jahre gültiges Fortbildungszertifikat.
      • 9.5.3. Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Punktekontostand wird für den vergangenen Sammelzeitraum geschlossen. Für den folgenden Zeitraum wird ein neues Punktekonto eröffnet. Eine Übernahme von Fortbildungspunkten ist ausgeschlossen.
      • 9.5.4. Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Wehr- und Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. Wird der Sächsischen Landesärztekammer eine Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit angezeigt, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
      • 9.5.5. Das Fortbildungszertifikat ist gemäß § 27 Abs. 4 der Berufsordnung ankündigungsfähig. Es kann nach Maßgabe der Berufsordnung auf dem Praxisschild, in Praxis- und Diensträumen sowie im Internet angezeigt werden. Gemäß § 5 dieser Satzung wird mit dem Erwerb des Fortbildungszertifikats eine Plakette ausgegeben.
      • 9.5.6. Gebühren für die Erteilung des Fortbildungszertifikates werden gemäß Gebührenordnung der Sächsischen Landesärztekammer erhoben.