©AdobeStock/Anna Fedorova
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Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses

(in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. Juli 2024)



Aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 77 Abs. 3 S. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses vom 30. Dezember 1993 beschlossen und zuletzt* durch Satzung vom 3. Juli 2024**( https://www.slaek.de/de/ueber-uns/amtliche-bekanntmachungen.php(öffnet in neuem Fenster), (Bereitstellung 3. Juli 2024) geändert:

* zuvor geändert durch Satzung vom 22. November 2001 (ÄBS S. 558), in Kraft getreten am 1. Januar 2002; Satzung vom 24. November 2010 (ÄBS S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Satzung vom 27. November 2013, in Kraft getreten am 1. Januar 2014
** in Kraft getreten am 1. Juli 2024

§ 1 Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Berufsbildungsausschusses ein Sitzungsgeld nach § 3 der Ordnung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweiligen Fassung erstattet, wenn dies eine Abwesenheit vom Wohnort oder Arbeitsort erfordert und soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.

§ 2 Fahrtkosten, sonstige Kosten

(1) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses erhalten grundsätzlich Fahrtkosten nach der Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer in der jeweiligen Fassung erstattet. Soweit diese nicht Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer sind und mit dem eigenen PKW anreisen, werden abweichend von Satz 1 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ersetzt.

(2) Übernachtungskosten werden nicht erstattet.

§ 3 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt im Sinne von § 1 und § 2 sind nur die Teilnehmer an einer Sitzung des Berufsbildungsausschusses, die als Mitglieder oder Stellvertreter des Berufsbildungsausschusses von der Sächsischen Landesärztekammer berufen worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt ab 01.05.1993 in Kraft.


Dresden, 27. März 1993

Prof. Dr. med. Diettrich
Präsident

Dr. med. Bartsch
Schriftführer