Ärztin wegen gefälschter Impfausweise angezeigt

Eine Ärztin aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei der Staatsanwaltschaft Dresden/Zweigstelle Pirna angezeigt. Die Ärztin soll bei Kindern eine Masernimpfung in den Impfausweis eingetragen haben, obwohl eine solche Impfung nicht durchgeführt wurde. Stattdessen wurde homöopathisch „geimpft“.


Die Ärztin füllt die ihr vorgelegten Impfausweise aus und weiß, dass die Eltern der nicht mit der Masernschutzimpfung geimpften Kinder diesen Impfausweis in Gemeinschaftseinrichtungen vorlegen, um die dortigen Entscheidungsträger zu täuschen und ohne Masernschutz zur Aufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung zu bewegen. Die Täuschung war offensichtlich erfolgreich, denn es wurden bereits Kinder auf diese Weise aufgenommen.


Nach Ansicht der Sächsischen Landesärztekammer hat sich die Ärztin damit des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB und der Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung gemäß §§ 271, 27 StGB strafbar gemacht. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.


Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer: „Für die Sächsische Landesärztekammer besteht ein hohes Interesse an der Verfolgung dieser Straftat, weil die Legitimation von Impfausweisen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzte auf dem Spiel stehen.“


Bereits seit Juli 2020 weist die Sächsische Landesärztekammer immer wieder darauf hin, dass Ärzte, die Atteste wider besseren Wissens oder gar aus Gefälligkeit ohne individuelle Untersuchung/Konsultation ausstellen, gegen § 25 der Berufsordnung verstoßen und sich unter Umständen auch wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar machen.


Ein Arzt hat bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Sogenannte Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose werden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen.