Atteste zur Befreiung vom Mund-Nasenschutz: Nur mit ärztlicher Diagnose

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Schutz der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem COVID-19 Erreger. Die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske ist in der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen festgelegt. Nur bei Vorlage eines ärztlichen Attestes kann man sich davon befreien lassen.


„Anlass für das Ausstellen eines solchen Attestes ist nur eine gesicherte Diagnose, wie eine Phobie, eine zu schwerer Atemnot führende Lungenerkrankung oder schwere Herzschwäche“, betont Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer.


Die Sächsische Landesärztekammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausstellung eines ärztlichen Attestes zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung eine gutachterliche Tätigkeit des Arztes darstellt. Die Ausstellung dieses Gesundheitszeugnisses unterliegt deshalb besonderen Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht.


Sollten entsprechende Diagnosen nicht vorliegen, ein Attest wider besseren Wissens oder gar aus Gefälligkeit ohne individuelle Untersuchung/Konsultation ausgestellt werden, verstoßen Ärzte gegen § 25 der Berufsordnung und machen sich unter Umständen auch wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar.


Laut Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen sind zudem Menschen mit Behinderungen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung befreit. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises.


Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.


Kinder müssen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.