Neue Coronavirus-Testverordnung vorgelegt

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat heute, am 25. November 2020, die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ vorgelegt. Die Verordnung soll die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Oktober 2020“ ersetzen und am 1. Dezember 2020 in Kraft treten.


Die Verordnung wurde gegenüber der Vorfassung vom 14. Oktober 2020 im Wesentlichen in diesen Punkten weiterentwickelt:

  • Kosten für die Testungen Einreisender aus Risikogebieten werden ab dem 1. Dezember 2020 nicht mehr übernommen.
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass im Falle der Testung von Personen, die eine Warnung durch die Corona-Warn-App erhalten haben, keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktperson“ durch den ÖGD oder durch den behandelnden Arzt notwendig ist.
  • Der Anwendungsbereich des § 4 (präventive Testungen) wird um Tageskliniken und Rettungsdienste erweitert. Tageskliniken haben kontinuierlich mit Patientinnen und Patienten zu tun, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und daher benötigt insbesondere das Personal häufiger Testungen. Präventive, regelmäßige Testungen des Personals von Rettungsdiensten erhalten die Einsatzfähigkeit der einzelnen Rettungsstellen.
  • Der Erstattungsbetrag für PoC-Antigentests wird entsprechend der Marktlage angepasst.
  • Die Übergangsregelung zur eigenständigen Beschaffung von Tests durch Pflegeeinrichtungen ohne Vorliegen einer Festlegung durch den ÖGD im Rahmen des einrichtungsübergreifenden Testkonzeptes wird bis zum Jahresende verlängert.
  • Zusätzlich zu den bisherigen Leistungserbringern werden auch die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxen zur Testung und Abrechnung nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung berechtigt. Zum Zweck der Testung von eigenem Personal mittels PoC-Antigen-Tests sind auch die Zahnarztpraxen sowie die Rettungsdienste zur Leistungserbringung und Abrechnung berechtigt.