Corona-Pandemie: Kurzarbeit während der ärztlichen Weiterbildung

Sollten Ärzte in Weiterbildung auf Grund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit geschickt werden, so ist zu beachten, dass die Weiterbildung in Teilzeit nur anteilig angerechnet werden kann, wenn sie mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit) beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Eine Unterbrechung der Weiterbildung kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.


Im § 4 Abs. 4, 5 und Abs. 6 der Weiterbildungsordnung der Sächsische Landesärztekammer heißt es:

(4) Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr-  und Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst, wissenschaftliche Aufträge – soweit keine Weiterbildung erfolgt – oder Krankheit, kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden (Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar).

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich Niveau und Qualität der Vollzeitweiterbildung entspricht. Um der Gesamtdauer der Vollzeitweiterbildung gerecht zu werden, verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend.


Rückfragen zur ärztlichen Weiterbildung können an das Referat Weiterbildung der Sächsischen Landesärztekammer gerichtet werden: weiterbildung(at)slaek.de(öffnet in neuem Fenster).