Vergütung von Attesten für Kindergarten und Schule

Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote werden auch im Freistaat Sachsen immer mehr gelockert. Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist seit dem 18. Mai wieder möglich.


Diese Einrichtungen sehen regelmäßig vor, dass für das Kind/ den Jugendlichen der Nachweis des Fehlens grippeähnlicher Krankheitssymptome, die auch auf eine Infektion mit dem Covid-19-Virus hindeuten könnten, erbracht wird. Es ist davon auszugehen, dass sich infolge dessen auch die Forderungen nach ärztlichen Attesten zur „Kindergarten- und Schulbesuchsfähigkeit“ erhöhen.


Grundlage einer diesbezüglichen Liquidationsstellung durch den Arzt ist die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Attest aus Anlass einer geplanten oder medizinisch notwendigen Behandlung eines über die Eltern gesetzlich krankenversicherten Kindes/ Jugendlichen erstellt wird.


Der Umfang der Rechnungslegung ist von den durch den Arzt notwendigerweise zu erbringenden Leistungen abhängig.


Für den unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt verbindliche Abrechnungshinweise werden im GOÄ-Ratgeber „Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten“ Deutsches Ärzteblatt (DÄB), Heft 27, 03. Juli 2009, S. A 1432, sowie im GOÄ-Ratgeber „Attest ausstellen – wer bezahlt?“ DÄB, Heft 8, 26.02. 2010, S. A 360, gegeben.


Diese Veröffentlichungen sind auch auf der Homepage der Bundesärztekammer unter folgenden Links abrufbar: