Corona-Pandemie: Infektionsschutz und politische Neutralität in Arztpraxen

Ein Arzt hat seine Tätigkeit an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten, den Infektionsschutz und die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen in der Praxis umzusetzen. Dazu sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Außerdem sollte in der Arztpraxis politische Neutralität gewahrt werden. Darauf weist die Sächsische Landesärztekammer heute in Dresden hin.


Sollten diese Punkte nicht eingehalten werden, so verstößt der Praxisinhaber unter anderem gegen die Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen sowie gegen die ärztliche Berufsordnung. Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht kann eine Meldung an das Gesundheitsamt und die Landesärztekammer erfolgen.


Weiterhin hat der Arzt in seiner Praxis politische Neutralität zu wahren (Bsp. Landtags-, Bundestagswahlen oder ähnliches). Die Auslage von politisch-tendenziösem Infomaterial, wo zum Beispiel das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen generell abgelehnt wird, verletzt nach Ansicht der Sächsischen Landesärztekammer das Neutralitätsgebot.


Die (Weiter-)Verbreitung von Veröffentlichungen politischen Inhalts ist zwar nicht explizit Gegenstand der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer. Jedoch gilt generell die Regelung des § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer. Danach ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.


Das Vertrauen in den Arztberuf kann auch durch ein Verhalten beeinträchtigt werden, welches außerhalb der regulären Berufstätigkeit liegt. Daraus lässt sich schließen, dass auch alle privaten Vorgänge unter dem Attribut „Arzt“ nicht ohne Rückwirkung auf das berufliche Ansehen des Arztes bleiben. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Zugänglichmachen von Veröffentlichungen politischen Inhalts in den Praxisräumlichkeiten zu betrachten.


Hier ist noch zu unterscheiden, ob der Arzt persönlich während der Konsultation den Patienten mit seiner politischen Ansicht (Maske nicht zu tragen) konfrontiert oder es der Arzt durch Auslegen entsprechender Informationen bzw. das stillschweigende Dulden dieser belässt. Im erstgenannten Beispiel bestehen erhebliche berufsrechtliche Bedenken. Im zweiten Fall ist der „berufsrechtliche Überhang“ zwar nicht so gravierend, die Sächsische Landesärztekammer würde aber den Arzt eindringlich darauf hinweisen, dass zukünftig die Neutralität des Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses zu wahren und das Auslegen solcher Veröffentlichungen in den Praxisräumen zu unterlassen ist, bzw. – sofern das Auslegen durch Dritte erfolgt – diese unverzüglich zu entfernen sind.