Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen

Der G-BA hat rückwirkend zum 20. April 2020 die Verlängerung der Ausnahmeregelung beschlossen, wonach eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können aktuell bis zum 31. Mai 2020 weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Gültigkeit für jeweils eine Woche ausstellen. Rechtzeitig vor Auslaufen der verlängerten Ausnahmeregelung soll über eine mögliche erneute Verlängerung entschieden werden.


Selbstverständlich gilt auch weiterhin, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen sollten.