Neue Corona-Schutz-Verordnung: Besuchsregelungen für Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser

Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab 1. September

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich heute das sächsische Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.


Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.


Um Betreuungsstrukturen in der Nach-Urlaubszeit zu sichern, können sich nun auch Erzieher, Schulsozialarbeiter sowie Personal in Pflegeeinrichtungen, in der Kindertagespflege, Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe einmalig und kostenfrei testen lassen, sofern sie bis einschließlich 30. September 2020 aus dem Urlaub zurückkehrt sind.


Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.


Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.


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