Sächsische Ärzte sichern gesundheitliche Versorgung in der Corona-Pandemie

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) und Sächsische Landesärztekammer haben in einem gemeinsamen Schreiben an alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in Sachsen auf deren besondere Bedeutung bei der medizinischen Versorgung in der Corona-Pandemie hingewiesen.


Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer: „Im deutschen Gesundheitswesen können wir auf eine sehr gute Strukturqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich zurückgreifen, womit wir in Europa einen großen Vorteil haben. Oberstes Gebot ist und bleibt die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung.“ Dazu sei es unerlässlich, dass jede Ärztin und jeder Arzt den mit der Erteilung der Approbation übertragenen und zugedachten Aufgaben gerecht würden. 


Klaus Heckemann, Vorstandsvorsitzender der KVS: „Wir wünschen uns sehr, dass die Ärzte aus eigener Kraft heraus, ohne weitere Intervention der verschiedenen Behörden, die Anforderungen durch die Corona-Pandemie meistern.“ Es müsse unbedingt der Schutz der Gesellschaft sichergestellt werden. Sollte uns dies aus den Augen geraten, wird die Gesellschaft völlig berechtigt die Ärzteschaft nach ihrer Mitschuld fragen.


Beide Einrichtungen schlagen den sächsischen Ärzten ein pragmatisches Vorgehen vor, da von ihnen die Beherrschung der Pandemie abhängt. Zu den zehn Punkten gehören:


  1. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist weder für Testung noch für die Behandlung von COVID-19-Patienten zuständig.
  2. Patienten mit COVID-19-Symptomen werden von den niedergelassenen Ärzten sowohl getestet als auch versorgt.
  3. Um dies zu gewährleisten sind an die Praxisgegebenheiten angepasste Abläufe mit speziellen Infektsprechstunden und Hygieneplänen erforderlich.
  4. Patienten müssen durch die testenden Arztpraxen zu den Verhaltensregeln aufgeklärt werden.
  5. Mit positiv getesteten Patienten muss ein enger Kontakt gehalten werden, optimal wäre eine tägliche telefonische Kontaktaufnahme, mindestens bei den Risikopatienten.
  6. Die Versorgung akut erkrankter, nicht infektiöser, Patienten ist zu gewährleisten, nicht aufschiebbare Behandlungen müssen durchgeführt werden.
  7. Chronisch erkrankte Patienten sind bei aktuell unkompliziertem Verlauf der Erkrankung, nach Aufklärung je nach Verlauf, locker zu überwachen.
  8. Stationär tätige Kolleginnen und Kollegen sind für die sachgerechte Versorgung stationär behandlungsbedürftiger Patienten zuständig, nur bei freier Kapazität können sie in der ambulanten Versorgung unterstützen.
  9. Die personelle und die Bettenkapazität der Krankenhäuser müssen rasch auf ansteigende Bedarfe für an COVID-19 erkrankte Patienten ausgerichtet werden.
  10. Die Organisation durch die drei Koordinationshäuser entbindet kein Haus davon, eigene Hygienepläne und Maßnahmen umzusetzen.