Weitergabe von Patientenkontaktdaten an die Gesundheitsämter

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir möchten Sie auf eine aktuelle Mitteilung des Sozialministeriums aufmerksam machen:


„Die Gesundheitsämter müssen nach Bekanntwerden eines positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses unverzüglich mit den Betreffenden Kontakt aufnehmen, um über die notwendigen Isolationsmaßnahmen zu informieren und die engeren Kontaktpersonen für weitere Maßnahmen (Quarantäne) zu erreichen. Dafür benötigen sie unbedingt die Kontaktdaten wie Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse sowie das genaue Abstrichdatum. Dies erleichtert und beschleunigt die Kontaktaufnahme und erübrigt obendrein Nachfragen beim meldenden Arzt.


Rechtlich ist dies nach Infektionsschutzgesetz möglich:

  • 9 (1) Nr. e IfSG enthält den Passus „weitere Kontaktdaten“, darunter können/sollen Telefonnummer und E-Mail erfasst werden.
  • 9 (1) Nr. j IfSG enthält den Passus „Tag der Diagnose“, darunter kann auch das Abstrichdatum erfasst werden, da das Material für die Diagnose an diesem Tag entnommen wurde. Die Herausgabe dieser Daten ist durch das Infektionsschutzgesetz legitimiert und gewollt und unterliegt nicht dem Datenschutz.

Um die Arbeitsabläufe bei der Ermittlung SARS-CoV-2-positiver Fälle in den Gesundheitsämtern effizient gestalten zu können, wird daher dringend darum gebeten, dass durch die behandelnden Ärzte bzw. Abstrichzentren bereits auf den Laboreinsendescheinen bzw. spätestens auf den Meldebögen neben Name, Anschrift und Geburtsdatum der betroffenen Personen unter weiteren Kontaktdaten Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse der Patienten sowie das Abstrichdatum angegeben werden.“


Hier finden Sie den offiziellen Meldebogen der LUA:

Wir wissen, dass die meisten Gesundheitsämter derzeit hoffnungslos überlastet sind und man als Niedergelassener hier meist vergeblich auf eine Rückmeldung wartet. In Anbetracht der Überlastungen bei Ihnen in den Praxen würden wir Ihnen daher Folgendes empfehlen:

Wenn Sie den dringenden Verdacht auf eine COVID-19-Infektion haben, schicken Sie den Patienten in Quarantäne/Absonderung und übermitteln formlos (z.B. per Fax) zu mindestens die folgenden Daten an das jeweilige Gesundheitsamt:

  • Vorname, Name, Wohnort, Handynummer (oder einen anderen telefonisch erreichbaren Kontakt) und falls möglich Mailadresse
  • Abstrich entnommen: nein oder Datum

An dieser Stelle möchten wir erneut darauf aufmerksam machen, dass auch der Verdacht auf COVID-19 meldepflichtig ist. Sollten Sie sich also gegen einen Test entscheiden, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgehen, ist auch dieser Patient ans Gesundheitsamt zu melden.

Der Patient ist darüber zu informieren, was Quarantäne bedeutet: man darf das Haus bzw. die Wohnung nicht verlassen und keinerlei Besuch empfangen. Es ist nicht zu verwechseln mit einer Ausgangssperre, bei der zum Beispiel Spaziergänge alleine oder mit Hund durchaus erlaubt sein können.


Wir bedanken uns ganz herzlich für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen viel Kraft für die nächsten Tage.