Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie auf eine aktuelle Mitteilung des Sozialministeriums aufmerksam machen:
„Die Gesundheitsämter müssen nach Bekanntwerden eines positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses unverzüglich mit den Betreffenden Kontakt aufnehmen, um über die notwendigen Isolationsmaßnahmen zu informieren und die engeren Kontaktpersonen für weitere Maßnahmen (Quarantäne) zu erreichen. Dafür benötigen sie unbedingt die Kontaktdaten wie Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse sowie das genaue Abstrichdatum. Dies erleichtert und beschleunigt die Kontaktaufnahme und erübrigt obendrein Nachfragen beim meldenden Arzt.
Rechtlich ist dies nach Infektionsschutzgesetz möglich:
- 9 (1) Nr. e IfSG enthält den Passus „weitere Kontaktdaten“, darunter können/sollen Telefonnummer und E-Mail erfasst werden.
- 9 (1) Nr. j IfSG enthält den Passus „Tag der Diagnose“, darunter kann auch das Abstrichdatum erfasst werden, da das Material für die Diagnose an diesem Tag entnommen wurde. Die Herausgabe dieser Daten ist durch das Infektionsschutzgesetz legitimiert und gewollt und unterliegt nicht dem Datenschutz.
Um die Arbeitsabläufe bei der Ermittlung SARS-CoV-2-positiver Fälle in den Gesundheitsämtern effizient gestalten zu können, wird daher dringend darum gebeten, dass durch die behandelnden Ärzte bzw. Abstrichzentren bereits auf den Laboreinsendescheinen bzw. spätestens auf den Meldebögen neben Name, Anschrift und Geburtsdatum der betroffenen Personen unter weiteren Kontaktdaten Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse der Patienten sowie das Abstrichdatum angegeben werden.“
Hier finden Sie den offiziellen Meldebogen der LUA: