Impfung nach Aufklärung und Einwilligung keine „Körperverletzung“

Ein Leipziger Arzt lehnt nach eigenen Aussagen grundsätzlich Impfungen gegen das Corona-Virus ab und bezeichnet diese als „Körperverletzung“. Dazu stellen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und Sächsische Landesärztekammer fest:


Alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen, wie die Impfung gegen Corona, werden stets nur nach ärztlicher Aufklärung und individueller Einwilligung des Geimpften durchgeführt. Damit begehen impfende Ärzte keine Körperverletzung!


„Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.“ (§ 7 Abs. 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer)


Generell zu unterstellen, Patientinnen und Patienten wären auf Grund der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion nicht mehr in der Lage, selbst eine freie Impfentscheidung zu treffen, und sie nur deshalb nicht mehr zu impfen, geht daher auch nicht mit der Berufsordnung konform. Bezüglich der Booster-Impfungen ist die vorgebrachte Argumentation geradezu absurd.


Das Impfen gegen das Corona-Virus gehört aktuell zu den Kernaufgaben der (haus-)ärztlichen Tätigkeit. Die Impfungen werden von einer großen und noch wachsenden Anzahl der sächsischen Ärzte durchgeführt.


Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer und Hausarzt: „Ein Arzt, der diese Impfung als ‚Körperverletzung‘ bezeichnet, setzt nicht nur Falschmeldungen in die Welt, sondern diskreditiert damit alle auf dem Boden der Wissenschaft impfenden sächsischen Ärzte.“


Dem fügt Dr. med. Klaus Heckemann, Vorstandsvorsitzenden der KV Sachsen und ebenfalls niedergelassener Arzt hinzu: „Bemerkenswert im negativen Sinne ist zudem, dass es sich in diesem Fall um eine akademische Lehrpraxis der Universität Leipzig handelt und wir wissen, dass sich die Universität Leipzig scharf von diesen Äußerungen distanziert hat.“


Die Universität Leipzig hat ihm mittlerweile das Lehrpraxisverhältnis gekündigt: