Ärzte, die Pflegeheime betreuen, müssen negativen Schnelltest vorweisen

Gem. § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO darf der Zutritt von Besuchern in Pflegeeinrichtungen erst gewährt werden, wenn ein negativer Antigentest auf das SARS-CoV-2 vorliegt. Unter den Besucherbegriff fallen laut Sächsischem Sozialministerium alle diejenigen, die nicht „Beschäftigte“ einer stationären Pflegeeinrichtung sind, also keinen aktiven Arbeitsvertrag mit der Einrichtung haben. Insoweit wird der „Besucherbegriff“ weit ausgelegt mit der Folge, dass auch Ärzte als „Besucher“ anzusehen sind.


Aus diesem Grund müssen Ärzte vor dem Betreten eines Pflegeheimes bei sich einen Schnelltest durchführen oder einen gültigen PCR-Test vorweisen. Andernfalls begehen die Einrichtungsleitungen eine Ordnungswidrigkeit i.H.v. 150 EUR pro Betriebsverantwortlichen (siehe Bußgeldkatalog „Gewährung des unberechtigten Zutritts“ unter: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8959(öffnet in neuem Fenster)).


Der Test kann durch einen PCR-Test erfolgen, welcher 48 Stunden Gültigkeit hat, oder mittels PoR-Schnelltest. Aufgrund der Coronavirus-Testverordnung des Bundes iVm § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO sind Einrichtungen verpflichtet, einen PoC-Schnelltest anzubieten und aktiv durchzuführen.


„Seit Wochen arbeiten die Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Eingliederungshilfe am Limit, um die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Eine Verweigerung von Ärzten, bei sich einen Schnelltest durchzuführen, wäre momentan ein Verstoß gegen geltendes Recht.“, so der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, Erik Bodendieck. Ärzte mit persönlicher Schutzausrüstung - ohne Schnelltest - in die Pflegeeinrichtungen zu lassen, damit die Pflegebedürftigen keinen Versorgungsmangel erleiden, sei zwar gut gemeint, aber nicht zulässig.