31. Sächsischer Ärztetag: Änderung der Berufsordnung zum ärztlich assistierten Suizid

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 zum assistierten Suizid wurden die berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte zur Suizidhilfe im Mai dieses Jahres vom Deutschen Ärztetag geändert. Die Anpassung der (Muster-) Berufsordnung wurde anlässlich der 64. Kammerversammlung jetzt auch von den sächsischen Ärzten bestätigt. Der Satz „Sie [Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ wurde damit aus der sächsischen Berufsordnung gestrichen.


Der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, Erik Bodendieck, machte aber zugleich deutlich, daraus nicht ableiten zu können, dass eine Beihilfe zum Suizid zu den ärztlichen Aufgaben zähle. „Aufgabe der Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten.“


Die Berufsordnung für Ärzte in Sachsen regelt somit einerseits, dass Ärzte unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und des Selbstbestimmungsrechts der Patienten zu handeln haben. Das beinhaltet im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch den Respekt vor der Entscheidung des einzelnen freiverantwortlich handelnden Menschen, sein Leben beenden zu wollen.


Andererseits macht das Regelwerk aber auch klar, dass es nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft zählt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Dies entspricht einem wichtigen Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann niemand verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten. Es leitet sich aus dem Recht des Einzelnen also kein Anspruch darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben ärztlich unterstützt zu werden. Es ist damit den Ärztinnen und Ärzten überlassen, aufgrund individueller Gewissensentscheidungen insbesondere schwer kranke Patienten bei einem Suizid zu unterstützen.