Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss nach § 6 IfSG namentlich über dieses Formular (öffnet in neuem Fenster)ans zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.
Darüber hinaus können Sie zusätzlich eine Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI)(öffnet in neuem Fenster) und an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ)(öffnet in neuem Fenster) vornehmen.