Sächsische Landesärztekammer plant Verlängerung der Abgabefristen in der Beitragsveranlagung 2022

Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer hat der Kammerversammlung einen Beschlussvorschlag im schriftlichen Umlaufverfahren unterbreitet, der eine Verlängerung der in der Beitragsordnung verorteten Fristen insbesondere für die Zusendung der Beitragsveranlagungen, die 3%ige Ermäßigung und die Zahlungspflichten vom 1. März 2022 auf den 1. Juni 2022 vorsieht.


Hintergrund sind einerseits die durch den Gesetzgeber verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärung 2020, die für viele Kammermitglieder die Grundlage für die Veranlagung zum Kammerbeitrag 2022 ist, und andererseits die große Belastung der Steuerberater durch Förderanträge und damit verlängerte Bearbeitungszeiten für Bestätigungen der Einkünfte 2020 für den Kammerbeitrag.


„Da es sich um eine Satzungsänderung handelt, kann diese erst mit Zustimmung der Kammerversammlung und der Aufsichtsbehörde in Kraft treten. Wir werden Sie zeitnah über die Beschlussfassung informieren.“, so Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer.