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  • Fachkommission Strahlentherapie Die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen bedarf der Qualitätssicherung. Sie ist von wesentlicher Bedeutung für die diagnostischen

    in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin, die Überprüfung der Unterlagen der strahlentherapeutischen Vorrichtungen mit Planungs- und Lokalisationssystemen und Dosierungsverfahren sowie der nuklearmedizinischen

    . Diese können eine gemeinsame Infrastruktur nutzen. Das Referat „Ärztliche Stelle StrlSchV“ der Sächsischen Landesärztekammer betreut die Fachkommissionen Röntgen, Nuklearmedizin und Strahlentherapie

    Gefunden in: Ärzte / Qualitätssicherung

  • Nuklearmedizin Mitglieder Dr. rer. medic. Michael Andreeff (Dresden), Medizinphysikexperte, R Prof. Dr. med. habil. Henryk Barthel, (Leipzig), Facharzt für Nuklearmedizin, A

    ) Patientenbegleitbogen zu Therapien (*.pdf, 71.96 KB) Patientenbegleitbogen zu PET -Untersuchungen (*.pdf, 64.59 KB) Tägliche und wöchentliche Qualitätskontrolle am Aktivimeter (*.pdf

    Gefunden in: Ärzte / Qualitätssicherung / Ärztliche Stelle StrlSchV

  • Durchleuchtungen (*.xlsx, 34.71 KB) DRW Erwachsene digitale Volumentomographie (*.xlsx, 30.76 KB) DRW Erwachsene Mammographie und Tomosynthese (*.xlsx, 31.39 KB) DRW

    Gefunden in: Ärzte / Qualitätssicherung / Ärztliche Stelle StrlSchV

  • , aber auch Hilfestellung in Form von Muster-Formularen. Die diesbezüglichen Dokumente sind für die Bundesärztekammer unter: http://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/datenschutzrecht

    Gefunden in: Ärzte / Arzt und Recht / Rechtliche Hinweise für Praxis und Klinik

  • durch den Arzt sind "...erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter...“ Hierunter können Sachverhalte im psychiatrischen/psychotherapeutischen Bereich zum Schutz des Patienten fallen

    vorgesehen ist. Die anderen oben genannten Einschränkungen, vor allem die zum Therapievorbehalt, gelten nach unserer Auffassung aber weiterhin. Dem Recht des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden

    wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen

    Gefunden in: Ärzte / Arzt und Recht / Rechtliche Hinweise für Praxis und Klinik

  • , wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Vorträge, die den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer entsprechen mit Benennung von Referent und Vortragsthema Veröffentlichung

    der Veranstaltung im Online-Fortbildungskalender der Landesärztekammer (arztöffentliche Veranstaltung) Veranstaltung ist nicht Teil der klinischen Routine und dient nicht der Therapieentscheidung im Einzelfall

    , in der dem Hospitanten oder der Hospitantin die Dauer der Hospitation (Datum und zeitlicher Umfang), der Hospitationsort und die Themenfelder der Hospitation bestätigt werden. Curricular vermittelte Inhalte (Kategorie

    Gefunden in: Über Uns / Aufgaben / Rechtsgrundlagen / IV. Fortbildung

  • auf das Sitzungsgeld an jeden Prüfer in Höhe von 50 EUR pro Prüfling. (5) Für Vor-Ort-Begehungen der Mitglieder der Fachkommission Strahlentherapie zur Begutachtung der strahlentherapeutischen Einrichtungen

    Gefunden in: Über Uns / Aufgaben / Rechtsgrundlagen

  • , Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches

    Gefunden in: Über Uns / Aufgaben / Rechtsgrundlagen

  • des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder

    - und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277

    , demonstrieren, dokumentieren und präsentieren: Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben

    Gefunden in: Über Uns / Aufgaben / Rechtsgrundlagen / VI. Medizinische Fachangestellte

  • der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt

    . Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie

    , darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung kann alle in § 5 Abs. 1 genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber unter grundsätzlicher Berücksichtigung des Prüfungsbereiches Lern

    Gefunden in: Über Uns / Aufgaben / Rechtsgrundlagen / VI. Medizinische Fachangestellte