Kennt demnächst die Polizei Ihre Diagnose?

Sächsische Ärzte sollen demnächst abgehört werden dürfen. Das sieht eine Novellierung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vor, die kommende Woche im Landtag beraten wird. Sächsische Landesärztekammer und Bundesärztekammer hatten sich zum Schutz des Arzt-Patienten-Verhältnisses bereits gegen die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Norm des § 62 BKA-Gesetzes positioniert. Dennoch will Sachsen diesen Passus übernehmen.


Die Sächsische Landesärztekammer befürchtet jetzt, dass durch den Gesetzgeber das Berufsgeheimnis der Ärzte aufgrund pauschaler Sicherheitserwägungen ausgehöhlt wird. Denn die aktuelle Fassung von § 77 Abs. 3 des Referentenentwurfes des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) wählt diesen gefährlichen Weg. Die darin enthaltenen Regelungen zum Schutz bestimmter Gruppen von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Ärzten, schließen Eingriffe in deren Berufsausübung nicht aus, sondern überlassen solche Maßnahmen einer im Einzelfall nicht zu prognostizierenden Abwägungsentscheidung.


„Damit wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig gestört und der Behandlungserfolg gefährdet", so der Präsident, Erik Bodendieck.


Patienten begeben sich im Rahmen der Behandlung in einen geschützten Raum der Arztpraxis, der vom Berufsgeheimnisschutz geprägt ist. Alle Informationen und wichtigen Erkenntnisse aus der ärztlichen Behandlung erhält der Arzt aufgrund dieser besonderen Vertrauensbeziehung zum Patienten. Der Staat greift in diese besondere, ethisch zu schützende Beziehung ein und untergräbt durch erkennungsdienstliche Maßnahmen dieses Vertrauensverhältnis nachhaltig und dauerhaft.


Bodendieck: „Bei den Bürgern entsteht der Eindruck, dass selbst in der geschützten Arzt-Patienten-Beziehung der Staat stets mithört".


Gemäß § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat dabei sein ärztliches Handeln am Wohl der Patienten auszurichten. Insbesondere darf er nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten stellen. Dieser berufsrechtliche Grundsatz wird jetzt ausgehebelt.