Sächsische Landesärztekammer für doppelte Widerspruchslösung

In Berlin findet am Mittwoch, den 25.09.2019, die öffentliche Anhörung zum Thema Organspende statt. Im Vorfeld dieser Anhörung spricht sich die Sächsische Landesärztekammer für die doppelte Widerspruchslösung aus.


„Wir wissen, dass in Deutschland fast 85% der Menschen Organe spenden würden, aber nur 35% tragen einen Organspendeausweis bei sich. In unserer Gesellschaft gibt es also nach wie vor und entgegen einiger Einzelmeinungen eine große Bereitschaft, füreinander einzustehen. Diese Bereitschaft sollten wir wertschätzen und deshalb sollten wir in Deutschland, so wie in vielen anderen europäischen Ländern, die Widerspruchslösung einführen.“, sagt Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer. Jeder Mensch, der für sich eine Organspende ausschließt, könne dann schriftlich oder mündlich seinen Widerspruch äußern. Diese Entscheidung wird im Falle seines Todes in einem ausschließlich für spezielle Ärzte abrufbaren Register festgehalten. Durch das umfassende Informationsprogramm, das begleitend gesetzlich vorgeschrieben wird, kann jeder Mensch seine Entscheidung vorbereiten. Wenn sich jemand tatsächlich nicht mit der Materie beschäftigen möchte, so erklärt er seinen Widerspruch. Weil auch für die Widerspruchsregelung der mutmaßliche Wille des Patienten in Zweifelsfällen zu klären ist, ist dessen Autonomie immer gewährleistet.


Zur Diskussion stehen am Mittwoch drei verschiedene Gesetzesvorschläge:

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende: Ausweisbehörden und Hausärzte werden hier zur Aufklärung verpflichtet und es wird ein Register eingerichtet, in das die Entscheidungen der Bürgerinnen und Bürger eingetragen werden können. Eine Organentnahme ist wie bisher nur mit Zustimmung des Verstorbenen zulässig.
  2. Mehr Vertrauen in die Organspende – Vertrauenslösung: Expressis verbis werden hier noch einmal die derzeit gültigen und eingeführten Vorgaben für Entnahmekrankenhäuser aufgelistet und eingefordert. Eine Organentnahme ist wie bisher nur mit Zustimmung des Verstorbenen zulässig.
  3. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz: Jeder Mensch über 16 Jahren ist nach seinem Tod ein Spender, wenn er nicht einer Spende zu Lebzeiten widersprochen hat. Begleitet wird diese Umstellung durch ein umfassendes Informationsprogramm (dreimal innerhalb 6 Monaten und im Weiteren alle 2 Jahre) und ein entsprechendes Register.