Sächsische Corona-Hilfe: Antragsfrist für Unterbringungszuschuss an Grenzpendler läuft am 31. August 2020 aus

Noch bis zum 31. August 2020 können Arbeitgeber von tschechischen und polnischen Berufspendlern nach Sachsen rückwirkend für den Zeitraum vom 26. März bis zum 31. Mai 2020 Soforthilfen bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.


Der Zuschuss in Höhe von 40 Euro pro Nacht wird für Beschäftigte gezahlt, die im medizinischen Bereich oder in der Pflege sowie in Einrichtungen und Betrieben arbeiten, die der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung sowie der öffentlichen Infrastruktur oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Enge Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder werden mit 20 Euro pro Übernachtung unterstützt.


Hintergrund:

Bereits seit Ende März 2020 hatte die Landesdirektion Sachsen die Gelder aus dem Programm der Soforthilfen für Einpendlerinnen und Einpendler aus Polen und Tschechien ausgereicht. Da die restriktiven Einreisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie in Polen und Tschechien aufgehoben wurden, ist die Förderung zum 31. Mai 2020 ausgelaufen. Eine rückwirkende Antragstellung zur Gewährung eines Unterbringungszuschusses für die Zeit vom 26. März bis zum 31. Mai 2020 ist noch bis Ende August möglich.


Die Anträge für den Zuschuss sind durch die jeweiligen Arbeitgeber der Berufspendler bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Die entsprechenden Formulare stehen auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen in deutscher, tschechischer und polnischer Sprache zur Verfügung.